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§ 80 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Zentrale Organe → Unterabschnitt 4 – Leitung der Hochschule

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 80 HochSchG – Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen, beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege erwarten lässt, den Aufgaben des Amtes gewachsen zu sein.

(2) Die Stelle wird von der Hochschule rechtzeitig öffentlich ausgeschrieben. Der Hochschulrat prüft die Bewerbungen und macht dem Senat im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium einen Vorschlag, der mindestens drei Personen umfassen soll; er kann auch Personen vorschlagen, die sich nicht beworben haben. Die Wahl erfolgt aus dem vorgeschlagenen Personenkreis.

(3) Kommt innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist ein Vorschlag gemäß Absatz 2 Satz 2 nicht zustande, macht die Landesregierung dem Senat unverzüglich den Vorschlag. Ist die Wahl nicht innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist erfolgt, bestellt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bis zur Wahl eine vorläufige Präsidentin oder einen vorläufigen Präsidenten.

(4) Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl ist zulässig, wenn sie der Senat mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vornimmt und der Hochschulrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder zustimmt. Lehnt der Hochschulrat die Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten ab, kann der Senat den Beschluss des Hochschulrats mit drei Vierteln seiner Mitglieder zurückweisen.