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§ 79 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Zentrale Organe → Unterabschnitt 4 – Leitung der Hochschule

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 79 HochSchG – Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Hochschule und vertritt sie nach außen, sorgt für ein gedeihliches Zusammenwirken der Organe und der Mitglieder der Hochschule und unterrichtet die Öffentlichkeit von der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule. Sie oder er fördert die Entwicklung der Hochschule.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident sorgt für die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Senats und berichtet diesem. Sie oder er erteilt dem Senat, seinen Ausschüssen und Beauftragten auf Verlangen Auskünfte. Für die Johannes Gutenberg-Universität Mainz wird die Vereinbarung nach § 22 UMG von deren Präsidentin oder Präsidenten abgeschlossen.

(2a) Zur Umsetzung strategischer Entscheidungen erhält die Präsidentin oder der Präsident durch Beschluss des Senats vorab einen angemessenen Betrag aus den der Hochschule zugewiesenen Mitteln und ihren Einnahmen. Sie oder er verteilt die verbleibenden Mittel und die der Hochschule zugewiesenen Stellen im Rahmen der allgemeinen Grundsätze des Senats (§ 76 Abs. 2 Nr. 8) auf die mittelbewirtschaftenden Stellen, insbesondere auf die Fachbereiche, das Forschungskolleg, im Falle der Johannes Gutenberg-Universität Mainz auch auf die Hochschule für Musik Mainz und die Kunsthochschule Mainz, und die zentralen Einrichtungen.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident stellt einen Geschäftsverteilungsplan auf, der für die Leitung der Hochschule im Benehmen mit dem Senat, für die zentrale Verwaltung auf Vorschlag der Kanzlerin oder des Kanzlers erlassen wird.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Hochschule zu unterrichten und an den Sitzungen aller Gremien der Hochschule beratend teilzunehmen, auch ohne ihnen anzugehören; dabei ist eine Vertretung zulässig. Sie oder er kann von allen Organen und sonstigen Stellen der Hochschule verlangen, dass über bestimmte Angelegenheiten beraten und entschieden wird.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Landes über die Vergabe von Leistungsbezügen gemäß § 37 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes sowie auf Antrag über die Vergabe einer Forschungs- und Lehrzulage gemäß § 39 des Landesbesoldungsgesetzes. Die Präsidentin oder der Präsident berichtet dem Hochschulrat über die Vergabe dieser Leistungsbezüge. Über Leistungsbezüge der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie der Kanzlerin oder des Kanzlers gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Landesbesoldungsgesetzes entscheidet das fachlich zuständige Ministerium; bei Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes kann sich das fachlich zuständige Ministerium in besonders begründeten Fällen die Zustimmung vorbehalten.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident kann in dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle der zuständigen Organe oder sonstiger zuständiger Stellen der Hochschule Eilentscheidungen oder Maßnahmen treffen. Das betreffende Organ oder die sonstige Stelle ist unverzüglich zu unterrichten; diese können die Eilentscheidung oder Maßnahme aufheben, sofern sie nicht aus Rechtsgründen geboten war oder durch ihre Ausführung bereits Rechte Dritter entstanden sind.

(7) Die Präsidentin oder der Präsident hat Beschlüssen oder Maßnahmen der Organe der Hochschule, die rechtswidrig sind oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verletzen, zu widersprechen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Erfolgt keine Abhilfe, so unterrichtet sie oder er das fachlich zuständige Ministerium.

(8) Die Präsidentin oder der Präsident übt im Hochschulbereich das Hausrecht aus. Sie oder er kann in geeigneten Fällen andere Mitglieder mit der Ausübung des Hausrechts beauftragen.

(9) Die Präsidentin oder der Präsident erläutert auf Verlangen des Landtags oder dessen Ausschüssen die Stellungnahme der Hochschule zum Entwurf der Landesregierung für den Landeshaushalt.