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§ 75 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Zentrale Organe → Unterabschnitt 1 – Hochschulrat

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 75 HochSchG – Zusammensetzung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Der Hochschulrat besteht aus zehn Mitgliedern, von denen fünf den Bereichen Wirtschaftsleben, Wissenschaft und öffentliches Leben sowie weitere fünf der Hochschule angehören; mindestens ein Mitglied der fünf Mitglieder der Hochschule soll der Gruppe der Studierenden angehören. Die Mitglieder aus den Bereichen Wirtschaftsleben, Wissenschaft und öffentliches Leben werden von dem fachlich zuständigen Ministerium benannt; diese Mitglieder dürfen nicht Mitglieder der Hochschule oder Angehörige des fachlich zuständigen Ministeriums sein. Die fünf Mitglieder der Hochschule werden vom Senat mit zwei Dritteln seiner Stimmen gewählt. Diese Mitglieder dürfen nicht Mitglieder des Senats sein; wird ein Mitglied des Senats gewählt, verliert es seine Mitgliedschaft im Senat. Bei Stimmengleichheit im Hochschulrat entscheidet die Stimme des Vorsitzenden Mitglieds. Die Präsidentin oder der Präsident ist beratendes Mitglied und kann Anträge stellen.

(2) Der Hochschulrat wählt ein vorsitzendes Mitglied und zwei stellvertretend Vorsitzende Mitglieder und gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Vorsitzende Mitglied und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied dürfen nicht Angehörige der Hochschule sein.

(3) Die Amtszeit des Hochschulrats beträgt fünf Jahre. Der Beginn der Amtszeit wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten festgelegt. Die Tätigkeit als Mitglied des Hochschulrats ist ehrenamtlich. Das Vorsitzende und die stellvertretend Vorsitzenden Mitglieder erhalten eine angemessene Aufwandsvergütung.