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§ 69 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Mitglieder der Hochschule → Abschnitt 3 – Studierende

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 69 HochSchG – Aufhebung der Einschreibung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Wenn Studierende es beantragen, ist ihre Einschreibung aufzuheben.

(2) Die Einschreibung ist zurückzunehmen, wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder nach § 68 Abs. 1 und 2 hätte versagt werden müssen. Die Einschreibung ist zu widerrufen, wenn die Einschreibung auf einer rechtswidrigen Vergabe des Studienplatzes beruht und der Zulassungsbescheid deshalb zurückgenommen worden ist. Die Einschreibung der Studierenden, die ohne beurlaubt zu sein, sich nicht innerhalb der festgesetzten Frist zum Weiterstudium zurückmelden, ist zu widerrufen; § 68 Abs. 3 gilt entsprechend. Welche Hochschule über Rücknahme und Widerruf der Einschreibung entscheidet, richtet sich nach der Mitgliedschaft der Studierenden.

(3) Ferner kann die Einschreibung von Studierenden widerrufen werden, die

  1. 1.

    durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zu Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans oder die Durchführung einer Hochschulveranstaltung behindern oder

  2. 2.

    durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zu Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt ein Hochschulmitglied von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhalten oder abzuhalten versuchen oder

  3. 3.

    rechtskräftig wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit verurteilt wurden, wenn die Tat und die Verurteilung einem Verwertungsverbot gemäß § 51 des Bundeszentralregistergesetzes noch nicht unterfallen und die Art der begangenen Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebs besorgen lässt, oder

  4. 4.

    der Hochschule oder dem Land durch schweres schuldhaftes Fehlverhalten oder die Begehung von Straftaten erheblichen Schaden zugefügt haben.

Gleiches gilt für Studierende, die an den in Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 genannten Handlungen teilnehmen oder wiederholt Anordnungen zuwiderhandeln, die gegen sie aufgrund des Hausrechts (§ 79 Abs. 8) wegen Verletzung ihrer Pflichten nach § 36 Abs. 4 getroffen worden sind.

(3a) Ferner kann die Einschreibung von Studierenden widerrufen werden, denen zum zweiten Male beim Ablegen von Hochschul- oder Staatsprüfungen ein vorsätzlicher Täuschungsversuch nachgewiesen wurde.

(4) Mit dem Widerruf der Einschreibung nach Absatz 3 oder Absatz 3a ist je nach der Schwere des Falles eine Frist bis zu einer Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Hochschule ausgeschlossen ist. In weniger schweren Fällen ist der Widerruf der Einschreibung nach Absatz 3 oder Absatz 3a nur zulässig, wenn dieser vorher angedroht worden ist; einer Androhung bedarf es nicht, wenn der durch sie verfolgte Zweck nicht oder nicht mehr erreicht werden kann. Eine Androhung ist nur einmal zulässig. Die Rücknahme sowie der Widerruf der Einschreibung und dessen Androhung sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

(5) Werden der Präsidentin oder dem Präsidenten Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Verstoßes nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3a rechtfertigen, so hat sie oder er den Sachverhalt zu erforschen und dabei die belastenden, entlastenden und die übrigen Umstände, die für die Entscheidung über eine Maßnahme bedeutsam sein können, zu ermitteln und den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu dem Verdacht zu äußern. Hält die Präsidentin oder der Präsident einen Verstoß für gegeben, so wird das Ergebnis der Ermittlungen unverzüglich dem Ausschuss nach Absatz 6 vorgelegt. Dieser stellt weitere Ermittlungen an, soweit er dies für erforderlich hält. Den Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zur Sache zu äußern; sie können sich dabei eines rechtlichen Beistands bedienen. Das Verfahren soll innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein.

(6) Über den Widerruf der Einschreibung nach Absatz 3 oder Absatz 3a und dessen Androhung entscheidet ein Ausschuss, dem angehören:

  1. 1.

    ein vorsitzendes Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt,

  2. 2.

    je ein Mitglied aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und der Studierenden der Hochschule sowie

  3. 3.

    zwei weitere Mitglieder.

Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 und 3 dürfen der Hochschule nicht angehören. Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 werden auf Vorschlag des Senats, die übrigen Mitglieder auf Vorschlag des Kuratoriums von der Präsidentin oder dem Präsidenten berufen. Der Ausschuss gibt sich auf seiner konstituierenden Sitzung eine Geschäftsordnung.

(7) Der Widerruf nach Absatz 3 oder Absatz 3a bedarf vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Auf ihn sind im Übrigen die Bestimmungen über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Maßgabe des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Er ist allen anderen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen.