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§ 67 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Mitglieder der Hochschule → Abschnitt 3 – Studierende

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 67 HochSchG – Einschreibung, Verarbeitung personenbezogener Daten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Die Studierenden schreiben sich zum Studium in dem von ihnen gewählten Studiengang ein und werden damit Mitglied der Hochschule. Ein Wechsel des Studienganges bedarf der Änderung der Einschreibung. Soweit Zulassungszahlen festgesetzt sind, richtet sich die Einschreibung nach dem Inhalt des Zulassungsbescheids; die Einschreibung für mehr als einen Studiengang ist nur zulässig, wenn das gleichzeitige Studium in den verschiedenen Studiengängen für eine angestrebte berufliche Qualifikation oder aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen zwingend erforderlich ist. Das Recht der Studierenden, Lehrveranstaltungen in Studiengängen zu besuchen, für welche sie nicht eingeschrieben sind, bleibt unberührt, soweit das Studium der eingeschriebenen Studierenden nicht beeinträchtigt wird.

(2) Besteht an einer Hochschule für den ersten Teil eines Studienganges eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile dieses Studienganges, kann eine auf den ersten Teil des Studienganges beschränkte Einschreibung erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass betroffene Studierende ihr Studium an anderen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen können.

(3) Die Ordnung über die Einschreibung regelt insbesondere

  1. 1.

    die Einschreibung als Voraussetzung für Prüfungen und Leistungsnachweise,

  2. 2.

    die Rückmeldung und Beurlaubung,

  3. 3.

    die Einschreibung ausländischer und staatenloser Personen, die sich für ein Studium bewerben, sowie von Deutschen, deren ausländische Hochschulzugangsberechtigung einer deutschen nicht entspricht,

  4. 4.

    die Einschreibung von Gasthörerinnen und Gasthörern sowie die Einschreibung zum weiterbildenden Studium und zu sonstigen Angeboten der wissenschaftlichen Weiterbildung,

  5. 5.

    die Registrierung und Einschreibung der Doktorandinnen und Doktoranden gemäß § 34 sowie

  6. 6.

    das Verfahren der Einschreibung.

Dabei ist auch im Einzelnen festzulegen,

  1. 1.

    welche für Zwecke des Studiums erforderlichen Daten zur Person sowie zur Hochschulzugangsberechtigung, zum Studienverlauf und zu Prüfungen verarbeitet werden,

  2. 2.

    an wen, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen diese Daten übermittelt werden können,

  3. 3.

    wie Auskunft an Betroffene über die zu ihrer Person gespeicherten Daten erteilt wird und

  4. 4.

    wann die Daten zu löschen sind; für die Bestimmung des Zeitpunkts der Löschung sind die Belange der Auskunftspflichtigen und der Hochschulverwaltung zu berücksichtigen.

Personen, die sich für ein Studium bewerben, und Studierende sind zur Angabe der Daten verpflichtet. Sie sind über die Rechtsgrundlage und den Zweck der Erhebung schriftlich aufzuklären.

(3a) Die Ordnung über die Einschreibung regelt ferner die Einschreibung in kooperativen und gemeinsamen Studiengängen sowie im Rahmen von Hochschulverbünden und Hochschulkooperationen unter Abstimmung der Einschreibeordnungen der beteiligten Hochschulen. Dabei ist sicherzustellen, dass Studierende Mitglieder mehrerer beteiligter Hochschulen sein und die damit verbundenen Rechte und Pflichten wahrnehmen können. Studienbeiträge und Sozialbeiträge werden jedoch nur an der beteiligten Hochschule erhoben, an der die zeitlich erste Einschreibung erfolgt oder an der der größte Anteil eines Studienganges durchgeführt wird. Abweichungen von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 sind in diesen Fällen zulässig. Im Rahmen von Hochschulverbünden und Hochschulkooperationen kann die Einschreibung in besonders begründeten Ausnahmefällen abweichend von Absatz 1 auch für Teile eines Studienganges erfolgen; in diesen Fällen sind Abweichungen von § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 zulässig.

(4) Schülerinnen oder Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, können als Frühstudierende außerhalb der Einschreibeordnung eingeschrieben werden. Sie erhalten damit das Recht, an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilzunehmen. Ihre Leistungsnachweise und Prüfungen sind bei einem späteren Studium anzuerkennen.

(5) Über die nach den Einschreibeordnungen erhobenen Daten hinaus sind Personen, die sich für ein Studium bewerben, Studierende, Frühstudierende, Gasthörerinnen und Gasthörer, Doktorandinnen und Doktoranden sowie Bedienstete zur Angabe weiterer personenbezogener Daten verpflichtet, wenn dies für Zwecke der Lehre und Forschung oder bei konkreten Vorhaben der Planung und Organisation erforderlich ist; dabei sind Daten, die ihrer Art nach einem besonderen Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen, ausgenommen. Für die Aufgabe nach § 2 Abs. 7 können die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet werden, soweit die Betroffenen nicht widersprechen. Die Betroffenen sind mit der Exmatrikulation schriftlich über das Widerspruchsrecht zu informieren.

(6) Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten ihrer Mitglieder und Angehörigen, insbesondere ihrer Studierenden, Prüfungsteilnehmenden und Gasthörerinnen und Gasthörer, sowie von Personen, die sich für ein Studium bewerben, angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2, Exmatrikulierten, Habilitierten und Mitgliedern der Hochschulräte verarbeiten, soweit dies für Aufgaben nach dem Hochschulstatistikgesetz erforderlich ist. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt für die in Satz 1 genannten Personen entsprechend.