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§ 66 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Mitglieder der Hochschule → Abschnitt 3 – Studierende

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 66 HochSchG – Eignungsprüfungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Soweit Studiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, neben oder anstelle der allgemeinen Zugangsvoraussetzungen (§ 65 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2) besondere Eignung oder Fähigkeiten erfordern, kann die Hochschule im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium durch Satzung eine Eignungsprüfung oder besondere Zugangsvoraussetzungen vorsehen.

(2) Eignungsprüfungsordnungen nach Absatz 1 müssen die Art der festzustellenden Eignung und Fähigkeiten sowie die Prüfungsanforderungen regeln; im Übrigen gilt § 26 Abs. 2 Nr. 7 bis 10, Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 6 sowie Abs. 4 entsprechend.