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§ 65 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Mitglieder der Hochschule → Abschnitt 3 – Studierende

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 65 HochSchG – Allgemeine Zugangsvoraussetzungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind zu dem von ihnen gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn sie die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweisen. Der Nachweis nach Satz 1 wird für den Zugang zu einem Studium, das zu dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, grundsätzlich durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung erbracht; zum Studium an einer Universität berechtigt die Hochschulreife, an einer Fachhochschule die Hochschulreife oder Fachhochschulreife.

(2) Personen, die eine berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis abgeschlossen und danach eine mindestens zweijährige berufliche oder vergleichbare Tätigkeit ausgeübt haben, erhalten damit eine unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Fachhochschulen und eine unmittelbare fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Universitäten. Personen, die eine berufliche Weiterqualifikation durch eine Meisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgeschlossen haben, erhalten damit eine unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Fachhochschulen und an Universitäten. Dem Studium muss eine umfassende Beratung durch die Hochschule vorausgehen. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich jeweils unmittelbar betroffen ist, durch Rechtsverordnung. Darin kann zur Erprobung neuer Modelle des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte von den Regelungen des Satzes 1 abgewichen werden.

(3) Durch Rechtsverordnung können andere als die in Absatz 1 Satz 2 genannten Schulbildungen als der Fachhochschulreife gleichwertig anerkannt werden. Die Rechtsverordnung erlässt

  1. 1.

    das für das Schul- und Unterrichtswesen zuständige Ministerium für Schulbildungen, auf die das Schulgesetz Anwendung findet, im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium und

  2. 2.

    das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium für Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen, auf die das Schulgesetz keine Anwendung findet, im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen und dem für das Schul- und Unterrichtswesen zuständigen Ministerium.

(4) Unberührt bleiben die Bestimmungen

  1. 1.

    nach denen andere Personen Deutschen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gleichgestellt sind,

  2. 2.

    über die Vergabe von Studienplätzen in Fächern mit Zulassungsbeschränkungen,

  3. 3.

    in Studienplänen und Prüfungsordnungen, nach denen für bestimmte Studiengänge der Nachweis einer besonderen Vorbildung oder Tätigkeit vorausgesetzt wird, und

  4. 4.

    über Eignungsprüfungen (§ 66).

(5) Die Anerkennung ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen von Personen, die sich für ein Studium bewerben, für den Zugang zu dem angestrebten Studiengang erfolgt durch die Hochschule.