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§ 61 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Personalwesen → Unterabschnitt 3 – Nebenberuflich wissenschaftlich oder künstlerisch Tätige

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 61 HochSchG – Habilitierte, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Habilitierte können an der Hochschule, an der sie sich habilitiert haben, selbstständig lehren (Lehrbefugnis), soweit dadurch die Bereitstellung des erforderlichen Lehrangebots nach § 21 nicht beeinträchtigt wird. Die Grundordnung kann vorsehen, dass Habilitierte an der Hochschule auch selbstständig forschen können, soweit die Ausstattung der Hochschule dies zulässt.

(2) Die Lehrbefugnis kann aus Gründen widerrufen werden, die bei Beamtinnen und Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen. Der Widerruf ist ferner zulässig, wenn Habilitierte vor Erreichung des 65. Lebensjahres ohne hinreichenden Grund unangemessen lange von ihrer Lehrbefugnis keinen Gebrauch machen.

(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, deren Beamtenverhältnis gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 verlängert wurde, nach Ablauf ihrer Amtszeit.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident kann Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach deren Ausscheiden auf Antrag die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" verleihen, wenn sie an der Hochschule lehren. Gleiches gilt nach mehrjähriger Bewährung in Forschung und Lehre für Habilitierte und andere Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für eine Professur erfüllen, sowie für herausragende Künstlerinnen und Künstler nach mehrjähriger Lehrtätigkeit. Das Nähere regelt die Grundordnung. Die Lehrbefugnis und die Verleihung der Bezeichnung können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden.

(4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 sind Habilitierte berechtigt, sich "Privatdozentin" oder "Privatdozent" zu nennen. Das Recht zur Führung der in Absatz 3 genannten Bezeichnungen verändert die dienstrechtliche und mitgliedschaftliche Stellung Hochschulbediensteter nicht.