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§ 53 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Personalwesen → Unterabschnitt 2 – Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 53 HochSchG – Freistellung für besondere Forschungsvorhaben (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf ihren Antrag mit Zustimmung des Fachbereichs zur Durchführung besonderer Forschungsvorhaben von ihren Lehr- und Prüfungsverpflichtungen freistellen, sofern das nach den Studienplänen und Prüfungsordnungen erforderliche Lehrangebot und die Durchführung der Prüfungen im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel gewährleistet bleiben. Die Freistellung soll sechs Monate nicht überschreiten. Sie soll Professorinnen und Professoren nicht gewährt werden, wenn die erste Berufung oder die letzte Freistellung weniger als vier Jahre zurückliegt. Nach der Freistellung ist der Präsidentin oder dem Präsidenten zu berichten.

(2) Absatz 1 gilt für die Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben und für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen für Vorhaben im Rahmen angewandter Forschung oder zur Fortbildung in der beruflichen Praxis entsprechend.