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§ 45 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Personalwesen → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 45 HochSchG – Personalentscheidungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Personalentscheidungen der Präsidentin oder des Präsidenten werden, soweit die Hochschulbediensteten nicht der gesamten Hochschule zugeordnet sind oder werden sollen, im Benehmen mit dem Fachbereich, dem Forschungskolleg, an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz auch der Hochschule für Musik Mainz oder der Kunsthochschule Mainz getroffen; als Personalentscheidungen gelten auch Personalvorschläge an das fachlich zuständige Ministerium.

(2) Sind Professorinnen und Professoren oder diejenigen, die eine wissenschaftliche Einrichtung oder Betriebseinheit leiten oder geschäftsführend leiten, Vorgesetzte oder sollen sie Vorgesetzte werden, ist ihnen vor einer Personalentscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme oder für Vorschläge zu geben.