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§ 36 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Mitglieder der Hochschule → Abschnitt 1 – Mitgliedschaft und Mitwirkung

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 36 HochSchG – Mitgliedschaft (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die eingeschriebenen Studierenden sowie die eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden. Die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Hochschule haben auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Satz 1 zu sein, in der Hochschule mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten hauptberuflich tätig sind.

(2) Den Professorinnen und Professoren stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen (§ 61 Abs. 1) und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren (§ 25 Abs. 4 Satz 1) zu.

(3) Die Grundordnung regelt die mitgliedschaftliche Stellung der sonstigen Angehörigen der Hochschule, insbesondere

  1. 1.

    der Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger und Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren,

  2. 2.

    der hauptberuflich, jedoch nur vorübergehend oder gastweise an der Hochschule Tätigen,

  3. 3.

    der nebenberuflich an der Hochschule Tätigen (§§ 61 bis 64) und

  4. 4.

    der Gasthörerinnen und Gasthörer.

(4) Alle Mitglieder und sonstigen Angehörigen haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an den Hochschulen wahrzunehmen.