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§ 20 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Aufgaben der Hochschulen → Abschnitt 2 – Studium und Lehre

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 20 HochSchG – Studienpläne (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

Für jeden Studiengang stellt die Hochschule einen Studienplan auf. Er unterrichtet über die Inhalte, gegebenenfalls einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten beruflichen Praxis, die Schwerpunkte und Anforderungen, insbesondere die vorgesehenen Lehrveranstaltungen und in der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Teilnahme- und Leistungsnachweise eines Studiums, dessen Aufbau und Umfang seinen Abschluss innerhalb der Regelstudienzeit ermöglichen müssen. Im Studienplan ist die Gelegenheit zur selbstständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen, insbesondere fachübergreifenden Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl auszuweisen. Er soll orientierende Lehrveranstaltungen für Eingangssemester und eine Empfehlung vorsehen, in welchen Fällen die Studierenden eine Studienfachberatung in Anspruch nehmen sollen.