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§ 126 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 10 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 126 HochSchG – Habilitierte (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Habilitierte, die nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Hochschulgesetzes vom 22. Dezember 1970 am 1. September 1978 berechtigt waren, die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" zu führen, können diese Bezeichnung weiterhin führen.

(2) Habilitierte, die nach § 28 Abs. 4 Satz 2 des Universitätsgesetzes vom 23. Mai 1995 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes berechtigt waren, ihrem Doktorgrad die Bezeichnung "habilitatus" oder "habilitata" ("habil.") hinzuzufügen, können diese Bezeichnung weiterhin führen.

(3) Wer am 1. September 1978 seine Habilitationsschrift gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Habilitationsordnung eingereicht hatte, kann die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" führen, wenn sie oder er das Habilitationsverfahren bis zum 1. September 1979 abgeschlossen hatte.

(4) Neben der Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" können Bezeichnungen nach Absatz 2 und § 61 Abs. 3 nicht geführt werden.