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§ 123 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 10 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 123 HochSchG – Überleitung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Akademische Rätinnen und Räte, Oberrätinnen und Oberräte sowie Direktorinnen und Direktoren sind entsprechend ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes; sie sollen im Rahmen des erforderlichen Lehrangebots nach Gegenstand und Inhalt selbstständige Lehraufträge erhalten, wenn dies Art und Inhalt ihrer bisherigen Lehrtätigkeit entspricht. Soweit sie nach § 21 Abs. 1 Satz 2 des Hochschulgesetzes vom 22. Dezember 1970 (GVBl. 1971 S. 5), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 1974 (GVBl. S. 630), Lehrkräfte für besondere Aufgaben waren, bestimmen sich ihre Dienstaufgaben nach § 58.

(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die nicht nach § 119 Abs. 2 bis 4 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 507) übergeleitet oder übernommen wurden, ist das bis zum 31. August 1978 geltende Beamtenrecht weiterhin anzuwenden. Für die am 1. Oktober 1987 vorhandenen Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten gelten § 52a Abs. 3 Satz 2 und § 56a Abs. 1 des Universitätsgesetzes vom 23. Mai 1995 (GVBl. S. 85) entsprechend; im Übrigen finden die sie betreffenden Bestimmungen des Hochschulgesetzes, des Landesbeamtengesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 30. September 1987 geltenden Fassung Anwendung.

(3) Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 119 Abs. 3 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 507) sind auch dann mitgliedschaftsrechtlich der Gruppe gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gleichgestellt, wenn sie nicht als Professorinnen oder Professoren übernommen wurden. Sonstige zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal gehörende Beamtinnen und Beamte, die nach § 119 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 1978 in ihrem bisherigen Dienstverhältnis verblieben sind, sind der Gruppe gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zugeordnet.