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§ 115a HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 8 – Studierendenwerke

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 115a HochSchG – Beiträge, Finanzierung, Vermögen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Die Studierendenwerke erheben angemessene Beiträge von den Studierenden aufgrund ihrer Beitragsordnungen. Die Beiträge sind angemessen, wenn die daraus erzielten Einnahmen zur Deckung der Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben für die Studierenden ausreichend und erforderlich sind. Zuwendungen, Einnahmen aus Entgelten und die Bildung notwendiger Betriebsmittelrücklagen sind bei der Bemessung der Beitragshöhe zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von der Hochschulkasse kostenfrei eingezogen.

(2) Die Finanzierung der für die Studierenden wahrzunehmenden Aufgaben des Studierendenwerks hat Priorität. Weitere Aufgaben nach § 112a Abs. 2 und 3 dürfen nur wahrgenommen werden, wenn zu deren Erfüllung die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Die Aufgaben nach Satz 2 dürfen nicht aus den Entgelten und Beiträgen der Studierenden finanziert werden.

(3) Die Studierendenwerke haben ihr für die Aufgabenerfüllung erforderliches Vermögen zu erhalten. Für den Betriebszweck nicht mehr benötigte Landesgrundstücke sind an das Land zurückzugeben. Einnahmen aus der Veräußerung nicht mehr benötigten Betriebsvermögens sind zur Erfüllung der Aufgaben des Studierendenwerks zu verwenden.

(4) Investitionen können in Höhe von 80 v.H. der Investitionskosten durch Kreditaufnahmen finanziert werden.