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§ 113 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 8 – Studierendenwerke

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 113 HochSchG – Verwaltungsrat (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Der Verwaltungsrat berät und überwacht die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer. Er entscheidet, soweit nicht die Entscheidung der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer übertragen ist, in Angelegenheiten des Studierendenwerks von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere

  1. 1.

    in folgenden allgemeinen Angelegenheiten:

    1. a)

      Satzung sowie

    2. b)

      Ausweitung und Einschränkung der Aufgaben des Studierendenwerks gemäß § 112a Abs. 2 und Stellungnahme zu einer Rechtsverordnung nach § 112a Abs. 3;

  2. 2.

    in folgenden Angelegenheiten der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers:

    1. a)

      Richtlinien für die Geschäftsführung des Studierendenwerks und Überwachung ihrer Einhaltung,

    2. b)

      Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie

    3. c)

      Vergütung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers;

  3. 3.

    in folgenden wirtschaftlichen Angelegenheiten:

    1. a)

      Beratung und Verabschiedung von Wirtschaftsplan und mittelfristiger Finanzplanung,

    2. b)

      Beitragsordnung,

    3. c)

      Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses,

    4. d)

      Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses auf Vorschlag der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,

    5. e)

      Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,

    6. f)

      Gründung von und Beteiligung an anderen Einrichtungen oder Unternehmen,

    7. g)

      Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Beschäftigten, soweit er nicht die abschließende Entscheidung der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer übertragen hat,

    8. h)

      Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und Grundstücksrechten sowie

    9. i)

      Finanzierung von Investitionen durch Kreditaufnahme.

(2) Dem Verwaltungsrat gehören drei Professorinnen und Professoren oder akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, vier Studierende und eine Person des öffentlichen Lebens an. Ferner ist eine von den Präsidentinnen oder Präsidenten der beteiligten Hochschulen benannte Kanzlerin oder ein von diesen benannter Kanzler Mitglied des Verwaltungsrats. Die oder der Vorsitzende des Personalrats nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die Mitglieder nach Satz 1 werden wie folgt in den Verwaltungsrat berufen:

  1. 1.

    die Professorinnen und Professoren oder akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auf Vorschlag der jeweiligen Präsidentin oder des jeweiligen Präsidenten wie folgt gewählt:

    1. a)

      für das Studierendenwerk Kaiserslautern zwei Mitglieder vom Senat der Technischen Universität Kaiserslautern und ein Mitglied vom Senat der Hochschule Kaiserslautern,

    2. b)

      für das Studierendenwerk Koblenz ein Mitglied vom Senat der Universität Koblenz-Landau und zwei Mitglieder vom Senat der Hochschule Koblenz,

    3. c)

      für das Studierendenwerk Mainz zwei Mitglieder vom Senat der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und ein Mitglied in ständigem zweijährigen Wechsel vom Senat der Hochschule Mainz und dem Senat der Technischen Hochschule Bingen,

    4. d)

      für das Studierendenwerk Trier zwei Mitglieder vom Senat der Universität Trier und ein Mitglied vom Senat der Hochschule Trier,

    5. e)

      für das Studierendenwerk Vorderpfalz je ein Mitglied vom Rat des Fachbereichs Translations-, Sprach- und Kulturwissenschaft der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in Germersheim und vom Senat der Universität Koblenz-Landau sowie ein Mitglied in ständigem zweijährigen Wechsel vom Senat der Hochschule Ludwigshafen am Rhein und vom Senat der Hochschule Worms;

  2. 2.

    die von der Studierendenschaft zu entsendenden Mitglieder werden vom Studierendenparlament wie folgt gewählt:

    1. a)

      für das Studierendenwerk Kaiserslautern drei Mitglieder von der Studierendenschaft der Technischen Universität Kaiserslautern und ein Mitglied von der Studierendenschaft der Hochschule Kaiserslautern,

    2. b)

      für das Studierendenwerk Koblenz je zwei Mitglieder von der Studierendenschaft der Abteilung Koblenz der Universität Koblenz-Landau und der Studierendenschaft der Hochschule Koblenz,

    3. c)

      für das Studierendenwerk Mainz drei Mitglieder von der Studierendenschaft der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und ein Mitglied in ständigem jährlichen Wechsel von den beiden Studierendenschaften der Hochschule Mainz und der Technischen Hochschule Bingen,

    4. d)

      für das Studierendenwerk Trier je zwei Mitglieder von den Studierendenschaften der Universität Trier und der Hochschule Trier,

    5. e)

      für das Studierendenwerk Vorderpfalz je ein Mitglied von den Studierendenschaften des Fachbereichs Translations-, Sprach- und Kulturwissenschaft der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in Germersheim, der Abteilung Landau der Universität Koblenz-Landau, der Hochschule Ludwigshafen am Rhein und der Hochschule Worms;

  3. 3.

    die Person des öffentlichen Lebens wird auf Vorschlag der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats von dem fachlich zuständigen Ministerium bestellt.

(3) Für die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat kann durch Satzung eine Vergütung vorgesehen werden. Die Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89, BS 2032-30) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

(4) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren und der Person des öffentlichen Lebens ein vorsitzendes und ein dieses vertretendes Mitglied. Die §§ 38, 39 und 40 Abs. 1 Satz 1, § 41 Abs. 2 und 3 sowie § 42 gelten entsprechend, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.