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§ 111 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Studierendenschaft

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 111 HochSchG – Rechtsaufsicht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule. Für die Rechtsaufsicht gelten die §§ 106 und 107 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend.

(2) Satzung, Wahlordnung, Beitragsordnung und Finanzordnung bedürfen der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule.

(3) Der Haushaltsplan der Studierendenschaft und der Jahresabschluss bedürfen der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten. Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn der beabsichtigte Haushaltsplan und der Jahresabschluss rechtswidrig sind, insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verletzen.