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§ 110 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Studierendenschaft

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 110 HochSchG – Beiträge, Haushalt, Haftung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Für die Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studierendenschaft nach Maßgabe der Beitragsordnung von den ihr angehörenden Studierenden Beiträge erheben. In der Beitragsordnung sind die Beitragspflicht und die Beitragshöhe zu regeln. Sie wird vom Studierendenparlament beschlossen. Die Beiträge werden von der Hochschulkasse kostenfrei eingezogen.

(2) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft gelten die §§ 106, 107, 109 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LHO. Die §§ 1 bis 87 LHO finden entsprechende Anwendung, wenn die Studierendenschaft die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, die Rechnungslegung sowie die Rechnungsprüfung nicht in einer Finanzordnung regelt. Der Haushaltsplan der Studierendenschaft ist unverzüglich nach der Genehmigung durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Hochschule zwei Wochen durch Aushang offen zu legen. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs Rheinland-Pfalz bleibt unberührt.

(3) Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet nur deren Vermögen.