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§ 101 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Organisation und Verwaltung der Hochschule → Abschnitt 6 – Musik und Bildende Kunst, Sport

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 101 HochSchG – Sonderbestimmungen für Sport (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

An der Johannes Gutenberg-Universität Mainz ist der für den Sport zuständige Fachbereich für die Durchführung des sportwissenschaftlichen Auftrags in Forschung, Lehre und Studium verantwortlich. Er nimmt für die Hochschule alle Aufgaben der Sportförderung, insbesondere die Durchführung des allgemeinen Hochschulsports, wahr. Ihm obliegen auch die Ausbildung für andere Sportlehrerberufe sowie die Förderung des allgemeinen Breitensports und des Leistungssports, soweit dies eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gemäß den Sätzen 1 und 2 nicht beeinträchtigt.