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§ 100 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Organisation und Verwaltung der Hochschule → Abschnitt 6 – Musik und Bildende Kunst, Sport

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 100 HochSchG – Hochschule für Musik Mainz und Kunsthochschule Mainz (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Die Hochschule für Musik Mainz und die Kunsthochschule Mainz an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz dienen der Lehre, dem Studium und der Pflege der Künste einschließlich der Musik- und Kunsterziehung sowie der Förderung des künstlerischen Nachwuchses. Sie vermitteln künstlerische Fertigkeiten und entwickeln die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung. Sie fördern musische und kulturelle Belange, auch in der Öffentlichkeit. Für die künstlerische Weiterbildung durch die Hochschule für Musik Mainz und die Kunsthochschule Mainz gilt § 35 entsprechend.

(2) Die Hochschule für Musik Mainz und die Kunsthochschule Mainz werden jeweils von einer Rektorin oder einem Rektor und einer Prorektorin oder einem Prorektor geleitet. Diese werden jeweils vom Rat der Hochschule für eine Amtszeit von drei bis sechs Jahren gewählt. Das Nähere regelt die Grundordnung.

(3) In der Regel nimmt die Rektorin oder der Rektor ihre oder seine Aufgaben im Rahmen ihres oder seines Dienstverhältnisses als Professorin oder Professor wahr. § 82 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In begründeten Fällen kann die Stelle rechtzeitig öffentlich ausgeschrieben werden. Rektorin oder Rektor kann in diesem Fall werden, wer die in der Grundordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Rektorin oder der Rektor wird in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. § 82 Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs. 5 gilt entsprechend.

(5) Jede Hochschule nimmt entsprechend ihrer Aufgabenstellung die Angelegenheiten gemäß § 86 Abs. 2 wahr. Für den Rat der Hochschule gelten jeweils § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 sowie § 87 sinngemäß. Für die Aufgaben der Rektorin oder des Rektors und der Prorektorin oder des Prorektors gilt § 88 sinngemäß. Die Rektorin oder der Rektor vertritt die Hochschule in künstlerischen Belangen nach außen.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident soll der Rektorin oder dem Rektor, der Senat dem Rat der Hochschule für Musik Mainz oder der Kunsthochschule Mainz Aufgaben übertragen.

(7) Der Hochschule für Musik Mainz und der Kunsthochschule Mainz werden die Finanzmittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre durch die Johannes Gutenberg-Universität Mainz unter Berücksichtigung der besonderen Aufgabenstellung zur eigenständigen Bewirtschaftung übertragen.