Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 1 HochSchG – Geltungsbereich (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Dieses Gesetz gilt für die Universitäten und Fachhochschulen (Hochschulen) des Landes und für die Führung von Hochschulgraden. Es gilt ferner nach Maßgabe der §§ 117 bis 121 für die Hochschulen in freier Trägerschaft; die §§ 3 bis 5 sowie 10 und 11 finden Anwendung.

(2) Universitäten des Landes sind:

  1. 1.

    die Technische Universität Kaiserslautern,

  2. 2.

    die Universität Koblenz-Landau,

  3. 3.

    die Johannes Gutenberg-Universität Mainz mit der Hochschule für Musik Mainz und der Kunsthochschule Mainz mit Standorten in Mainz und Germersheim,

  4. 4.

    die Universität Trier.

Die Rechtsverhältnisse der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer werden durch besonderes Gesetz geregelt; die §§ 10 und 11 finden Anwendung.

(3) Fachhochschulen des Landes sind:

  1. 1.

    die Technische Hochschule Bingen,

  2. 2.

    die Hochschule Kaiserslautern mit Standorten in Kaiserslautern, Zweibrücken und Pirmasens,

  3. 3.

    die Hochschule Koblenz mit Standorten in Koblenz, Remagen und Höhr-Grenzhausen,

  4. 4.

    die Hochschule Ludwigshafen am Rhein,

  5. 5.

    die Hochschule Mainz,

  6. 6.

    die Hochschule Trier mit Standorten in Trier, Birkenfeld und Idar-Oberstein,

  7. 7.

    die Hochschule Worms.

(4) Hochschulen können ihre Bezeichnung im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium in der Grundordnung ändern.

(5) Dieses Gesetz gilt nicht

  1. 1.

    für Hochschulen im Sinne des Artikels 42 der Verfassung für Rheinland-Pfalz; § 78 Abs. 1 Satz 5 bleibt unberührt,

  2. 2.

    für staatliche Fachhochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind.