Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 97b HOAI 1991
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Bundesrecht

Teil XIII – Vermessungstechnische Leistungen

Titel: Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HOAI 1991
Gliederungs-Nr.: 402-24-8-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 97b HOAI 1991 – Leistungsbild Entwurfsvermessung (1)

(1) Das Leistungsbild Entwurfsvermessung umfasst die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6 zusammengefasst. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 99 bewertet.

 Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare
1.Grundlagenermittlung3
2.Geodätisches Festpunktfeld15
3.Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne52
4.Absteckungsunterlagen15
5.Absteckung für Entwurf5
6.Geländeschnitte10

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

GrundleistungenBesondere Leistungen
   
1.Grundlagenermittlung 
 Einholen von Informationen und Beschaffen von Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante ObjektSchriftliches Einholen von Genehmigungen zum Betreten von Grundstücken, zum Befahren von Gewässern und für anordnungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen
 Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen 
 Ortsbesichtigung 
 Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad 
   
2.Geodätisches Festpunktfeld 
 Erkunden und Vermarken von Lage- und HöhenpunktenNetzanalyse und Messprogramm für Grundnetze hoher Genauigkeit
 Erstellen von Punktbeschreibungen und EinmessungsskizzenVermarken bei besonderen Anforderungen
  Bau von Festpunkten und Signalen
 Messungen zum Bestimmen der Fest- und Passpunkte 
 Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten- und Höhenverzeichnisses 
   
3.Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne 
 Topografisch/Morphologische Geländeaufnahme (terrestrisch/photogrammetrisch) einschließlich Erfassen von ZwangspunktenOrten und Aufmessen des unterirdischen Bestandes

Vermessungsarbeiten unter Tage, unter Wasser oder bei Nacht
 Auswerten der Messungen/Luftbilder 
  Maßnahmen für umfangreiche anordnungsbedürftige Verkehrssicherung
 Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im Planungsbereich einschließlich der Einarbeitung der Katasterinformation

Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform
Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und Anlagen außerhalb normaler topografischer Aufnahmen, wie zum Beispiel Fassaden und Innenräume von Gebäuden
  Eintragen von Eigentümerangaben
 Erstellen eines digitalen Geländemodells 
  Darstellen in verschiedenen Maßstäben
 Grafisches Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen UnterlagenAufnahmen über den Planungsbereich hinaus
  Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren
 Eintragen der bestehenden öffentlich-rechtlichen FestsetzungenErfassen von Baumkronen
 Liefern aller Messdaten in digitaler Form 
   
4.Absteckungsunterlagen 
 Berechnen der Detailgeometrie anhand des Entwurfes und Erstellen von AbsteckungsunterlagenDurchführen von Optimierungsberechnungen im Rahmen der Baugeometrie (Flächennutzung, Abstandflächen, Fahrbahndecken)
   
5.Absteckung für den Entwurf 
 Übertragen der Leitlinie linienhafter Objekte in die Örtlichkeit 
 Übertragen der Projektgeometrie in die Örtlichkeit für Erörterungsverfahren 
   
6.Geländeschnitte 
 Ermitteln und Darstellen von Längs- und Querprofilen aus terrestrischen/photogrammetrischen Aufnahmen 
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 18. August 2009 durch § 56 Satz 2 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732).