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§ 68 HOAI 1991
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Bundesrecht

Teil IX – Leistungen bei der Technischen Ausrüstung

Titel: Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HOAI 1991
Gliederungs-Nr.: 402-24-8-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 68 HOAI 1991 – Anwendungsbereich (1)

Die Technische Ausrüstung umfasst die Anlagen folgender Anlagengruppen von Gebäuden, soweit die Anlagen in DIN 276 erfasst sind, und die entsprechenden Anlagen von Ingenieurbauwerken auf dem Gebiet der

  1. 1.
    Gas-, Wasser-, Abwasser- und Feuerlöschtechnik,
  2. 2.
    Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs- und Raumlufttechnik,
  3. 3.
    Elektrotechnik,
  4. 4.
    Aufzug-, Förder- und Lagertechnik,
  5. 5.
    Küchen-, Wäscherei- und chemische Reinigungstechnik,
  6. 6.
    Medizin- und Labortechnik.

Werden Anlagen der nichtöffentlichen Erschließung sowie Abwasser- und Versorgungsanlagen in Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppen 2.2 und 5.3) von Auftragnehmern im Zusammenhang mit Anlagen nach Satz 1 geplant, so können die Vertragsparteien das Honorar für diese Leistungen schriftlich bei Auftragserteilung frei vereinbaren. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar für die in Satz 2 genannten Anlagen als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 18. August 2009 durch § 56 Satz 2 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732).