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§ 63 HOAI 1991
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Bundesrecht

Teil VIII – Leistungen bei der Tragwerksplanung

Titel: Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HOAI 1991
Gliederungs-Nr.: 402-24-8-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 63 HOAI 1991 – Honorarzonen für Leistungen bei der Tragwerksplanung (1)

(1) Die Honorarzone wird bei der Tragwerksplanung nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. 1.

    Honorarzone I:

    Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

    • einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;

  2. 2.

    Honorarzone II:

    Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

    • statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten,

    • Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,

    • Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,

    • Flachgründungen und Stützwände einfacher Art;

  3. 3.

    Honorarzone III:

    Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

    • schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,

    • einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,

    • Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden, beziehungsweise aussteifenden Wände,

    • ausgesteifte Skelettbauten,

    • ebene Pfahlrostgründungen,

    • einfache Gewölbe,

    • einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,

    • einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke,

    • einfache verankerte Stützwände;

  4. 4.

    Honorarzone IV:

    Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

    • statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,

    • vielfach statisch unbestimmte Systeme,

    • statisch bestimmte räumliche Fachwerke,

    • einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,

    • statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,

    • einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen,

    • Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,

    • Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt,

    • einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,

    • Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,

    • schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen,

    • schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke,

    • schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,

    • schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,

    • Rahmentragwerke, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt,

    • schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,

    • schwierige, verankerte Stützwände,

    • Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung (Ingenieurmauerwerk);

  5. 5.

    Honorarzone V:

    Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

    • statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,

    • schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,

    • räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,

    • schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,

    • Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen,

    • Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern,

    • statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,

    • Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können,

    • Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,

    • seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,

    • schiefwinklige Mehrfeldplatten,

    • schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger,

    • schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen,

    • sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste,

    • Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist.

(2) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugerechnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Abatz 1 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 18. August 2009 durch § 56 Satz 2 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732).