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§ 49b HOAI 1991
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Bundesrecht

Teil VI – Landschaftsplanerische Leistungen

Titel: Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HOAI 1991
Gliederungs-Nr.: 402-24-8-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 49b HOAI 1991 – Honorarzonen für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen (1)

(1) Die Honorarzone wird bei Pflege- und Entwicklungsplänen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. 1.

    Honorarzone I:

    Pflege- und Entwicklungspläne mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

    • gute fachliche Vorgaben,

    • geringe Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,

    • geringe Differenziertheit des faunistischen Inventars,

    • geringe Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,

    • geringer Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen;

  2. 2.

    Honorarzone II:

    Pflege- und Entwicklungspläne mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

    • durchschnittliche fachliche Vorgaben,

    • durchschnittliche Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,

    • durchschnittliche Differenziertheit des faunistischen Inventars,

    • durchschnittliche Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,

    • durchschnittlicher Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen;

  3. 3.

    Honorarzone III:

    Pflege- und Entwicklungspläne mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

    • geringe fachliche Vorgaben,

    • starke Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,

    • starke Differenziertheit des faunistischen Inventars,

    • umfangreiche Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,

    • hoher Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.

(2) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der Pflege- und Entwicklungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

  1. 1.
    Honorarzone I:
    Pflege- und Entwicklungspläne bis zu 13 Punkten,
  2. 2.
    Honorarzone II:
    Pflege- und Entwicklungspläne mit 14 bis 24 Punkten,
  3. 3.
    Honorarzone III:
    Pflege- und Entwicklungspläne mit 25 bis 34 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung eines Pflege- und Entwicklungsplans in die Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen das Bewertungsmerkmal fachliche Vorgaben mit bis zu 4 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild und Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen mit je bis zu 6 Punkten und die Bewertungsmerkmale Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften sowie Differenziertheit des faunistischen Inventars mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 18. August 2009 durch § 56 Satz 2 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732).