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§ 37 HOAI 1991
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Bundesrecht

Teil V – Städtebauliche Leistungen

Titel: Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HOAI 1991
Gliederungs-Nr.: 402-24-8-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 37 HOAI 1991 – Leistungsbild Flächennutzungsplan (1)

(1) Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefasst. Sie sind in der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 38 bewertet.

 Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare
1.Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Planungsaufgabe
1 bis 3
2.Ermitteln der Planungsvorgaben
Bestandsaufnahme und Analyse des Zustands sowie Prognose der voraussichtlichen Entwicklung
10 bis 20
3.Vorentwurf
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe
40
4.Entwurf
Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe als Grundlage für den Beschluss der Gemeinde
30
5.Genehmigungsfähige Planfassung
Erarbeiten der Unterlagen zum Einreichen für die erforderliche Genehmigung
7

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

GrundleistungenBesondere Leistungen
  
1.Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs 
 Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen einschließlich solcher benachbarter GemeindenAusarbeiten eines Leistungskatalogs
 Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität 
 Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter, soweit notwendig 
 Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials und der materiellen Ausstattung 
 Ermitteln des Leistungsumfangs 
 Ortsbesichtigungen 
   
2.Ermitteln der Planungsvorgaben 
 a)Bestandsaufnahme 
  Erfassen und Darlegen der Ziele der Raumordnung und Landesplanung, der beabsichtigten Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der Träger öffentlicher BelangeGeländemodelle

Geodätische Feldarbeit

Kartentechnische Ergänzungen
  Darstellen des Zustands unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge, insbesondere im Hinblick auf Topografie, vorhandene Bebauung und ihre Nutzung, Freiflächen und ihre Nutzung, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Lagerstätten, Bevölkerung, gewerbliche Wirtschaft, land- und forstwirtschaftliche StrukturErstellen von pausfähigen Bestandskarten

Erarbeiten einer Planungsgrundlage aus unterschiedlichem Kartenmaterial

Auswerten von Luftaufnahmen

Befragungsaktion für Primärstatistik unter Auswerten von sekundärstatistischem Material

Strukturanlaysen
  Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit Angaben hierzu vorliegenStatistische und örtliche Erhebungen sowie Bedarfsermittlungen, zum Beispiel Versorgung, Wirtschafts-, Sozial- und Baustruktur sowie soziokulturelle Struktur, soweit nicht in den Grundleistungen erfasst
  Kleinere Ergänzungen vorhandener Karten nach örtlichen Feststellungen unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten, die auf die Planung von Einfluss sindDifferenzierte Erhebung des Nutzungsbestands
  Beschreiben des Zustands mit statistischen Angaben im Text, in Zahlen sowie zeichnerischen oder grafischen Darstellungen, die den letzten Stand der Entwicklung zeigen 
  Örtliche Erhebungen 
  Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner 
 b)Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands 
 c)Zusammenstellen und Gewichten der vorliegenden Fachprognosen über die voraussichtliche Entwicklung der Bevölkerung, der sozialen und kulturellen Einrichtungen, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Verkehrs, der Ver- und Entsorgung und des Umweltschutzes in Abstimmung mit dem Auftraggeber sowie unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen 
 d)Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung 
   
3.Vorentwurf 
 Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläuterungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen AnforderungenMitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers einschließlich Mitwirken an Informationsschriften und öffentlichen Diskussionen sowie Erstellen der dazu notwendigen Planungsunterlagen und Schriftsätze

Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs
 Darlegen der Auswirkungen der Planung 
 Berücksichtigen von FachplanungenVorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
 Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden könnenErstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und anderen Unterlagen
 Mitwirken an der Abstimmung mit den NachbargemeindenDurchführen der Beteiligung von Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können.
 Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürger einschließlich Erörterung der Planung 
 Mitwirken bei der Auswahl einer sich wesentlich unterscheidenden Lösung zur weiteren Bearbeitung als Entwurfsgrundlage 
 Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber 
   
4.Entwurf 
 Entwurf des Flächennutzungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Erläuterungsbericht

Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen
Anfertigen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr, Infrastruktureinrichtungen, Flurbereinigung sowie von Wege- und Gewässerplänen, Grundbesitzkarten und Gütekarten unter Berücksichtigung der Pläne anderer an der Planung fachlich Beteiligter
 Abstimmen des Entwurfs mit dem AuftraggeberWesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Entwurfs, insbesondere nach Bedenken und Anregungen
  Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen
  Differenzierte Darstellung der Nutzung
   
5.Genehmigungsfähige Planfassung 
 Erstellen des Flächennutzungsplans in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung für die Vorlage zur Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-Weiß-Ausfertigung nach den LandesregelungenLeistungen für die Drucklegung

Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des Flächennutzungsplans

Überarbeiten von Planzeichnungen und von dem Erläuterungsbericht nach der Genehmigung

(3) Die Teilnahme an bis zu 10 Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist als Grundleistung mit dem Honorar nach § 38 abgegolten.

(4) Wird die Anfertigung des Vorentwurfs (Leistungsphase 3) oder des Entwurfs (Leistungsphase 4) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 38 vereinbart werden:

1. für den Vorentwurf bis zu 47 v.H.,
2. für den Entwurf bis zu 36 v.H.

(5) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 jeweils etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert und die Leistungsphase 2 mit 10 vom Hundert der Honorare nach § 38 zu bewerten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 18. August 2009 durch § 56 Satz 2 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732).