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§ 36a HOAI 1991
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Bundesrecht

Teil V – Städtebauliche Leistungen

Titel: Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HOAI 1991
Gliederungs-Nr.: 402-24-8-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36a HOAI 1991 – Honorarzonen für Leistungen bei Flächennutzungsplänen (1)

(1) Die Honorarzone wird bei Flächennutzungsplänen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. 1.

    Honorarzone I:

    Flächennutzungspläne mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt mit

    • sehr geringen Anforderungen aus den topografischen Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,

    • sehr geringen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,

    • sehr geringen Anforderungen an die Nutzung, sehr geringe Dichte,

    • sehr geringen gestalterischen Anforderungen,

    • sehr geringen Anforderungen an die Erschließung,

    • sehr geringen Anforderungen an die Umweltvorsorge sowie an die ökologischen Bedingungen;

  2. 2.

    Honorarzone II:

    Flächennutzungspläne mit geringen Planungsanforderungen, das heißt mit

    • geringen Anforderungen aus den topografischen Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,

    • geringen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,

    • geringen Anforderungen an die Nutzung, geringe Dichte,

    • geringen gestalterischen Anforderungen,

    • geringen Anforderungen an die Erschließung,

    • geringen Anforderungen an die Umweltvorsorge sowie an die ökologischen Bedingungen;

  3. 3.

    Honorarzone III:

    Flächennutzungspläne mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit

    • durchschnittlichen Anforderungen aus den topografischen Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,

    • durchschnittlichen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,

    • durchschnittlichen Anforderungen an die Nutzung, durchschnittliche Dichte,

    • durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,

    • durchschnittlichen Anforderungen an die Erschließung,

    • durchschnittlichen Anforderungen an die Umweltvorsorge sowie an die ökologischen Bedingungen;

  4. 4.

    Honorarzone IV:

    Flächennutzungspläne mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit

    • überdurchschnittlichen Anforderungen aus den topografischen Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,

    • überdurchschnittlichen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,

    • überdurchschnittlichen Anforderungen an die Nutzung, überdurchschnittliche Dichte,

    • überdurchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,

    • überdurchschnittlichen Anforderungen an die Erschließung,

    • überdurchschnittlichen Anforderungen an die Umweltvorsorge sowie an die ökologischen Bedingungen;

  5. 5.

    Honorarzone V:

    Flächennutzungspläne mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt mit

    • sehr hohen Anforderungen aus den topografischen Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,

    • sehr hohen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,

    • sehr hohen Anforderungen an die Nutzung, sehr hohe Dichte,

    • sehr hohen gestalterischen Anforderungen,

    • sehr hohen Anforderungen an die Erschließung,

    • sehr hohen Anforderungen an die Umweltvorsorge sowie an die ökologischen Bedingungen.

(2) Sind für einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der Flächennutzungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

  1. 1.
    Honorarzone I:
    Ansätze mit bis zu 9 Punkten,
  2. 2.
    Honorarzone II:
    Ansätze mit 10 bis 14 Punkten,
  3. 3.
    Honorarzone III:
    Ansätze mit 15 bis 19 Punkten,
  4. 4.
    Honorarzone IV:
    Ansätze mit 20 bis 24 Punkten,
  5. 5.
    Honorarzone V:
    Ansätze mit 25 bis 30 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung eines Flächennutzungsplans in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die in Absatz 1 genannten Bewertungsmerkmale mit je bis zu 5 Punkten zu bewerten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 18. August 2009 durch § 56 Satz 2 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732).