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§ 34 HOAI 1991
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Bundesrecht

Teil IV – Gutachten und Wertermittlungen

Titel: Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HOAI 1991
Gliederungs-Nr.: 402-24-8-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 34 HOAI 1991 – Wertermittlungen (1)

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die Ermittlung des Wertes von Grundstücken, Gebäuden und anderen Bauwerken oder von Rechten an Grundstücken sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel zu § 34 Abs. 1

WertNormalstufeSchwierigkeitsstufe
 vonbisvonbis
EuroEuroEuro
   
25.565225291281435
50.000323394384537
75.000437537517733
100.000543664643910
125.0006397807551.062
150.0007258818561.203
175.0007679389121.278
200.0008601.0511.0171.432
225.0009291.1311.0951.544
250.0009771.1931.1571.628
300.0001.0711.3041.2641.779
350.0001.1491.3971.3561.908
400.0001.2071.4791.4252.012
450.0001.2661.5461.4902.104
500.0001.3181.6111.5592.198
750.0001.5631.9121.8472.610
1.000.0001.7762.1802.1042.965
1.250.0001.9812.4172.3363.292
1.500.0002.1642.6442.5483.599
1.750.0002.3572.8772.7803.917
2.000.0002.5103.0622.9564.165
2.250.0002.6713.2493.1504.437
2.500.0002.8563.4873.3824.757
3.000.0003.1523.8493.7245.253
3.500.0003.4504.1944.0795.771
4.000.0003.7294.5694.4106.250
4.500.0004.0825.0274.8376.851
5.000.0004.3485.3145.1487.274
7.500.0005.7066.9736.7629.511
10.000.0007.0718.5558.24211.719
12.500.0008.34010.1809.90313.974
15.000.0009.36911.43310.98015.440
17.500.00010.54712.77612.38617.350
20.000.00011.26813.78813.36818.856
22.500.00012.32815.16314.69220.661
25.000.00013.44316.59316.06822.634
25.564.59413.69216.91416.37723.085

(2) Das Honorar richtet sich nach dem Wert der Grundstücke, Gebäude, anderen Bauwerke oder Rechte, der nach dem Zweck der Ermittlung zum Zeitpunkt der Wertermittlung festgestellt wird; bei unbebauten Grundstücken ist der Bodenwert maßgebend. Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere der in Absatz 1 genannten Objekte zu bewerten, so ist das Honorar nach der Summe der ermittelten Werte der einzelnen Objekte zu berechnen.

(3) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(4) Wertermittlungen können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeiten nach Absatz 6 der Schwierigkeitsstufe der Honorartafel nach Absatz 1 zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Die Honorare der Schwierigkeitsstufe können bei Schwierigkeiten nach Absatz 6 Nr. 3 überschritten werden.

(5) Schwierigkeiten können insbesondere vorliegen

  1. 1.

    bei Wertermittlungen

    • für Erbbaurechte, Nießbrauchs- und Wohnrechte sowie sonstige Rechte,

    • bei Umlegungen und Enteignungen,

    • bei steuerlichen Bewertungen,

    • für unterschiedliche Nutzungsarten auf einem Grundstück,

    • bei Berücksichtigung von Schadensgraden,

    • bei besonderen Unfallgefahren, starkem Staub oder Schmutz oder sonstigen nicht unerheblichen Erschwernissen bei der Durchführung des Auftrages;

  2. 2.

    bei Wertermittlungen, zu deren Durchführung der Auftragnehmer die erforderlichen Unterlagen beschaffen, überarbeiten oder anfertigen muss, zum Beispiel

    • Beschaffung und Ergänzung der Grundstücks-, Grundbuch- und Katasterangaben,

    • Feststellung der Roheinnahmen,

    • Feststellung der Bewirtschaftungskosten,

    • Örtliche Aufnahme der Bauten,

    • Anfertigung von Systemskizzen im Maßstab nach Wahl,

    • Ergänzung vorhandener Grundriss- und Schnittzeichnungen;

  3. 3.

    bei Wertermittlungen

    • für mehrere Stichtage,

    • die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung und eine entsprechende schriftliche Begründung erfordern.

(6) Die nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 ermittelten Honorare mindern sich bei

-überschlägigen Wertermittlungen nach Vorlagen von Banken und Versicherungen um30 v.H.,
-Verkehrswertermittlungen nur unter Heranziehung des Sachwerts oder Ertragswerts um20 v.H.,
-Umrechnungen von bereits festgestellten Wertermittlungen auf einen anderen Zeitpunkt um20 v.H.

(7) Wird eine Wertermittlung um Feststellungen ergänzt und sind dabei lediglich Zugänge oder Abgänge beziehungsweise Zuschläge oder Abschläge zu berücksichtigen, so mindern sich die nach den vorstehenden Vorschriften ermittelten Honorare um 20 vom Hundert. Dasselbe gilt für andere Ergänzungen, deren Leistungsumfang nicht oder nur unwesentlich über den einer Wertermittlung nach Satz 1 hinausgeht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 18. August 2009 durch § 56 Satz 2 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732).