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§ 13 HOAI 1991
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Bundesrecht

Teil II – Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen und Raum bildenden Ausbauten

Titel: Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HOAI 1991
Gliederungs-Nr.: 402-24-8-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 HOAI 1991 – Honorarzonen für Leistungen bei Freianlagen (1)

(1) Die Honorarzone wird bei Freianlagen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. 1.

    Honorarzone I:

    Freianlagen mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt mit

    • sehr geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

    • sehr geringen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,

    • einem Funktionsbereich,

    • sehr geringen gestalterischen Anforderungen,

    • keinen oder einfachsten Ver- und Entsorgungseinrichtungen;

  2. 2.

    Honorarzone II:

    Freianlagen mit geringen Planungsanforderungen, das heißt mit

    • geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

    • geringen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,

    • wenigen Funktionsbereichen,

    • geringen gestalterischen Anforderungen,

    • geringen Ansprüchen an Ver- und Entsorgung;

  3. 3.

    Honorarzone III:

    Freianlagen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit

    • durchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

    • durchschnittlichen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,

    • mehreren Funktionsbereichen mit einfachen Beziehungen,

    • durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,

    • normaler oder gebräuchlicher Ver- und Entsorgung;

  4. 4.

    Honorarzone IV:

    Freianlagen mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit

    • überdurchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

    • überdurchschnittlichen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,

    • mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Beziehungen,

    • überdurchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,

    • einer über das Durchschnittliche hinausgehenden Ver- und Entsorgung;

  5. 5.

    Honorarzone V:

    Freianlagen mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt mit

    • sehr hohen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

    • sehr hohen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,

    • einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfassenden Beziehungen,

    • sehr hohen gestalterischen Anforderungen,

    • besonderen Anforderungen an die Ver- und Entsorgung auf Grund besonderer technischer Gegebenheiten.

(2) Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlage zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; die Freianlage ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

  1. 1.
    Honorarzone I:
    Freianlagen mit bis zu 8 Punkten,
  2. 2.
    Honorarzone II:
    Freianlagen mit 9 bis 15 Punkten,
  3. 3.
    Honorarzone III:
    Freianlagen mit 16 bis 22 Punkten,
  4. 4.
    Honorarzone IV:
    Freianlagen mit 23 bis 29 Punkten,
  5. 5.
    Honorarzone V:
    Freianlagen mit 30 bis 36 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung einer Freianlage in die Honorarzone sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft und der gestalterischen Anforderungen mit je bis zu acht Punkten, die Bewertungsmerkmale Anzahl der Funktionsbereiche sowie Ver- und Entsorgungseinrichtungen mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 18. August 2009 durch § 56 Satz 2 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732).