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§ 11 HOAI 1991
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Bundesrecht

Teil II – Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen und Raum bildenden Ausbauten

Titel: Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HOAI 1991
Gliederungs-Nr.: 402-24-8-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 HOAI 1991 – Honorarzonen für Leistungen bei Gebäuden (1)

(1) Die Honorarzone wird bei Gebäuden auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. 1.

    Honorarzone I:

    Gebäude mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt mit

    • sehr geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

    • einem Funktionsbereich,

    • sehr geringen gestalterischen Anforderungen,

    • einfachsten Konstruktionen,

    • keiner oder einfacher Technischer Ausrüstung,

    • keinem oder einfachem Ausbau;

  2. 2.

    Honorarzone II:

    Gebäude mit geringen Planungsanforderungen, das heißt mit

    • geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

    • wenigen Funktionsbereichen,

    • geringen gestalterischen Anforderungen,

    • einfachen Konstruktionen,

    • geringer Technischer Ausrüstung,

    • geringem Ausbau;

  3. 3.

    Honorarzone III:

    Gebäude mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit

    • durchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

    • mehreren einfachen Funktionsbereichen,

    • durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,

    • normalen oder gebräuchlichen Konstruktionen,

    • durchschnittlicher Technischer Ausrüstung,

    • durchschnittlichem normalem Ausbau;

  4. 4.

    Honorarzone IV:

    Gebäude mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit

    • überdurchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

    • mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Beziehungen,

    • überdurchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,

    • überdurchschnittlichen konstruktiven Anforderungen,

    • überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung,

    • überdurchschnittlichem Ausbau;

  5. 5.

    Honorarzone V:

    Gebäude mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt mit

    • sehr hohen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

    • einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfassenden Beziehungen,

    • sehr hohen gestalterischen Anforderungen,

    • sehr hohen konstruktiven Ansprüchen,

    • einer vielfältigen Technischen Ausrüstung mit hohen technischen Ansprüchen,

    • umfangreichem qualitativ hervorragendem Ausbau.

(2) Sind für ein Gebäude Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; das Gebäude ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

  1. 1.
    Honorarzone I:
    Gebäude mit bis zu 10 Punkten,
  2. 2.
    Honorarzone II:
    Gebäude mit 11 bis 18 Punkten,
  3. 3.
    Honorarzone III:
    Gebäude mit 19 bis 26 Punkten,
  4. 4.
    Honorarzone IV:
    Gebäude mit 27 bis 34 Punkten,
  5. 5.
    Honorarzone V:
    Gebäude mit 35 mit (2) 42 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung eines Gebäudes in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, konstruktive Anforderungen, Technische Ausrüstungen und Ausbau mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Anzahl der Funktionsbereiche und gestalterische Anforderungen mit je bis zu neun Punkten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 18. August 2009 durch § 56 Satz 2 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732).
(2) Red. Anm.:
Fehler im Original: es müsste heißen "bis"