Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Anlage 4 HOAI
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HOAI
Gliederungs-Nr.: 402-24-8-2-2
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 4 HOAI – Leistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. Juli 2013 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276). Zur weiteren Anwendung s. § 57 der Verordnung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276).

Anlage 4
(zu § 18 Absatz 1)

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

  1. a)

    Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen einschließlich solcher benachbarter Gemeinden,

  2. b)

    Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität,

  3. c)

    Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig,

  4. d)

    Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials und der materiellen Ausstattung,

  5. e)

    Ermitteln des Leistungsumfangs,

  6. f)

    Ortsbesichtigungen;

Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsvorgaben

  1. a)

    Bestandsaufnahme

    • Erfassen und Darlegen der Ziele der Raumordnung und Landesplanung, der beabsichtigten Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der Träger öffentlicher Belange,

    • Darstellen des Zustands unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge, insbesondere im Hinblick auf Topographie, vorhandene Bebauung und ihre Nutzung, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Lagerstätten, Bevölkerung, gewerbliche Wirtschaft, land- und forstwirtschaftliche Struktur,

    • Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit Angaben hierzu vorliegen,

    • kleinere Ergänzungen vorhandener Karten nach örtlichen Feststellungen unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten, die auf die Planung von Einfluss sind,

    • Beschreiben des Zustands mit statistischen Angaben im Text, in Zahlen sowie in zeichnerischen oder grafischen Darstellungen, die den letzten Stand der Entwicklung zeigen,

    • Örtlichen Erhebungen,

    • Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner,

  2. b)

    Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands,

  3. c)

    Zusammenstellen und Gewichten der vorliegenden Fachprognosen über die voraussichtliche Entwicklung der Bevölkerung, der sozialen und kulturellen Einrichtungen, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Verkehrs, der Ver- und Entsorgung und des Umweltschutzes in Abstimmung mit dem Auftraggeber sowie unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen,

  4. d)

    Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung;

Leistungsphase 3: Vorentwurf

  • grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläuterungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen,

  • Darlegen der Auswirkungen der Planung,

  • Berücksichtigen von Fachplanungen,

  • Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können,

  • Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden,

  • Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger einschließlich Erörterung der Planung,

  • Mitwirken bei der Auswahl einer sich wesentlich unterscheidenden Lösung zur weiteren Bearbeitung als Entwurfsgrundlage,

  • Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber;

Leistungsphase 4: Entwurf

  • Entwurf des Flächennutzungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Erläuterungsbericht,

  • Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen,

  • Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber;

Leistungsphase 5: Genehmigungsfähige Planfassung

Erstellen des Flächennutzungsplans in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung für die Vorlage zur Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-Weiß-Ausfertigung nach den Landesregelungen.