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Anlage 14 HOAI
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HOAI
Gliederungs-Nr.: 402-24-8-2-2
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 14 HOAI – Leistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. Juli 2013 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276). Zur weiteren Anwendung s. § 57 der Verordnung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276).

Anlage 14
(zu § 53 Absatz 1)

Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung

  1. a)

    Klären der Aufgabenstellung der Technischen Ausrüstung im Benehmen mit dem Auftraggeber und dem Objektplaner oder der Objektplanerin, insbesondere in technischen und wirtschaftlichen Grundsatzfragen,

  2. b)

    Zusammenfassen der Ergebnisse;

Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

  1. a)

    Analyse der Grundlagen,

  2. b)

    Erarbeiten eines Planungskonzepts mit überschlägiger Auslegung der wichtigen Systeme und Anlagenteile einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit skizzenhafter Darstellung zur Integrierung in die Objektplanung einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung,

  3. c)

    Aufstellen eines Funktionsschemas beziehungsweise Prinzipschaltbildes für jede Anlage,

  4. d)

    Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen,

  5. e)

    Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,

  6. f)

    Mitwirken bei der Kostenschätzung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276,

  7. g)

    Zusammenstellen der Vorplanungsergebnisse;

Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

  1. a)

    Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum vollständigen Entwurf,

  2. b)

    Festlegen aller Systeme und Anlagenteile,

  3. c)

    Berechnung und Bemessung sowie zeichnerische Darstellung und Anlagenbeschreibung,

  4. d)

    Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen),

  5. e)

    Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,

  6. f)

    Mitwirken bei der Kostenrechnung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276,

  7. g)

    Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung;

Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung

  1. a)

    Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden,

  2. b)

    Zusammenstellen dieser Unterlagen,

  3. c)

    Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen;

Leistungsphase 5: Ausführungsplanung

  1. a)

    Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachleistungen bis zur ausführungsreifen Lösung,

  2. b)

    Zeichnerische Darstellung der Anlagen mit Dimensionen (keine Montage- und Werkstattzeichnungen),

  3. c)

    Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen,

  4. d)

    Fortschreibung der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibensergebnisse;

Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe

  1. a)

    Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter,

  2. b)

    Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen;

Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe

  1. a)

    Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen,

  2. b)

    Mitwirken bei der Verhandlung mit Bietern und Erstellen eines Vergabevorschlages,

  3. c)

    Mitwirken beim Kostenanschlag aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276,

  4. d)

    Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung,

  5. e)

    Mitwirken bei der Auftragserteilung;

Leistungsphase 8: Objektüberwachung (Bauüberwachung)

  1. a)

    Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen oder Leistungsverzeichnissen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften,

  2. b)

    Mitwirken bei dem Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm),

  3. c)

    Mitwirken bei dem Führen eines Bautagebuches,

  4. d)

    Mitwirken beim Aufmass mit den ausführenden Unternehmen,

  5. e)

    Fachtechnische Abnahme der Leistungen und Feststellen der Mängel,

  6. f)

    Rechnungsprüfung,

  7. g)

    Mitwirken bei der Kostenfeststellung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276,

  8. h)

    Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran,

  9. i)

    Zusammenstellen und Übergeben der Revisionsunterlagen, Bedienungsanleitungen und Prüfprotokolle,

  10. j)

    Mitwirken beim Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche,

  11. k)

    Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel,

  12. l)

    Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag;

Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation

  1. a)

    Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen,

  2. b)

    Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen für Mängelansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten,

  3. c)

    Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen,

  4. d)

    Mitwirken bei der systematischen Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts.