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Anlage 10 HOAI
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HOAI
Gliederungs-Nr.: 402-24-8-2-2
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 10 HOAI – Leistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. Juli 2013 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276). Zur weiteren Anwendung s. § 57 der Verordnung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276).

Anlage 10
(zu § 27)

Leistungsphase 1: Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen

  1. a)

    Abgrenzen des Planungsbereichs,

  2. b)

    Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere

    • ökologische und wissenschaftliche Bedeutung des Planungsbereichs,

    • Schutzzweck,

    • Schutzverordnungen,

    • Eigentümer;

Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

  1. a)

    Erfassen und Beschreiben der natürlichen Grundlagen,

  2. b)

    Ermitteln von Beeinträchtigungen des Planungsbereichs;

Leistungsphase 3: Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

  1. a)

    Erfassen und Darstellen von

    • Flächen, auf denen eine Nutzung weiterbetrieben werden soll,

    • Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind,

    • Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse,

    • Maßnahmen zur Änderung der Biotopstruktur,

  2. b)

    Vorschläge für

    • gezielte Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten,

    • Maßnahmen zur Lenkung des Besucherverkehrs,

    • Maßnahmen zur Änderung der rechtlichen Vorschriften,

    • die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,

  3. c)

    Hinweise für weitere wissenschaftliche Untersuchungen,

  4. d)

    Kostenschätzung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,

  5. e)

    Abstimmen der Konzepte mit dem Auftraggeber;

Leistungsphase 4: Endgültige Planfassung

Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte.