Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 48 HOAI
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Bundesrecht

Teil 4 – Fachplanung → Abschnitt 1 – Tragwerksplanung

Titel: Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HOAI
Gliederungs-Nr.: 402-24-8-2-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 48 HOAI – Besondere Grundlagen des Honorars (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. Juli 2013 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276). Zur weiteren Anwendung s. § 57 der Verordnung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276).

(1) Anrechenbare Kosten sind bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen 55 Prozent der Bauwerk-Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen.

(2) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen sowie bei Umbauten bei der Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 1 nach Absatz 3 Nummer 1 bis 12 ermittelt werden.

(3) Anrechenbare Kosten sind bei Ingenieurbauwerken die vollständigen Kosten für:

  1. 1.

    Erdarbeiten,

  2. 2.

    Mauerarbeiten,

  3. 3.

    Beton- und Stahlbetonarbeiten,

  4. 4.

    Naturwerksteinarbeiten,

  5. 5.

    Betonwerksteinarbeiten,

  6. 6.

    Zimmer- und Holzbauarbeiten,

  7. 7.

    Stahlbauarbeiten,

  8. 8.

    Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Leistungen enthaltenen Stoffe verwendet werden,

  9. 9.

    Abdichtungsarbeiten,

  10. 10.

    Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten,

  11. 11.

    Klempnerarbeiten,

  12. 12.

    Metallbau- und Schlosserarbeiten für tragende Konstruktionen,

  13. 13.

    Bohrarbeiten, außer Bohrungen zur Baugrunderkundung,

  14. 14.

    Verbauarbeiten für Baugruben,

  15. 15.

    Rammarbeiten,

  16. 16.

    Wasserhaltungsarbeiten,

einschließlich der Kosten für Baustelleneinrichtungen. Absatz 4 bleibt unberührt.

(4) Nicht anrechenbar sind bei Anwendung von Absatz 2 oder Absatz 3 die Kosten für:

  1. 1.

    das Herrichten des Baugrundstücks,

  2. 2.

    Oberbodenauftrag,

  3. 3.

    Mehrkosten für außergewöhnliche Ausschachtungsarbeiten,

  4. 4.

    Rohrgräben ohne statischen Nachweis,

  5. 5.

    nichttragendes Mauerwerk, das kleiner als 11,5 Zentimeter ist,

  6. 6.

    Bodenplatten ohne statischen Nachweis,

  7. 7.

    Mehrkosten für Sonderausführungen,

  8. 8.

    Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen für den Winterbau,

  9. 9.

    Naturwerkstein-, Betonwerkstein-, Zimmer- und Holzbau-, Stahlbau- und Klempnerarbeiten, die in Verbindung mit dem Ausbau eines Gebäudes oder Ingenieurbauwerks ausgeführt werden,

  10. 10.

    die Baunebenkosten.

(5) Anrechenbare Kosten für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken sind die Herstellkosten einschließlich der zugehörigen Kosten für Baustelleneinrichtungen. Bei mehrfach verwendeten Bauteilen ist der Neuwert anrechenbar.

(6) Die Vertragsparteien können bei Ermittlung der anrechenbaren Kosten vereinbaren, dass Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 1 bis 3 erfasst sind, sowie die in Absatz 4 Nummer 7 und bei Gebäuden die in Absatz 3 Nummer 13 bis 16 genannten Kosten ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 49 erbringt.