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§ 46 HOAI
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Bundesrecht

Teil 3 – Objektplanung → Abschnitt 4 – Verkehrsanlagen

Titel: Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HOAI
Gliederungs-Nr.: 402-24-8-2-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 46 HOAI – Leistungsbild Verkehrsanlagen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. Juli 2013 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276). Zur weiteren Anwendung s. § 57 der Verordnung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276).

(1) Die Sätze 1 und 2 des § 33 Absatz 1 gelten entsprechend. Sie sind in der folgenden Tabelle für Verkehrsanlagen in Prozentsätzen der Honorare des § 47 bewertet:

  1. 1.

    für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,

  2. 2.

    für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent,

  3. 3.

    für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 30 Prozent,

  4. 4.

    für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,

  5. 5.

    für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,

  6. 6.

    für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,

  7. 7.

    für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,

  8. 8.

    für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,

  9. 9.

    für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.

(2) Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 12 geregelt.

(3) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.