Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Teil 2 – Flächenplanung → Abschnitt 2 – Landschaftsplanung
§ 23 HOAI – Leistungsbild Landschaftsplan (1)
Außer Kraft am 17. Juli 2013 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276). Zur weiteren Anwendung s. § 57 der Verordnung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276).
(1) Die Leistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:
- 1.
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,
- 2.
für die Leistungsphase 2 (Ermittlung der Planungsgrundlagen) mit 20 bis 37 Prozent,
- 3.
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Planfassung - Vorentwurf -) 50 Prozent und
- 4.
für die Leistungsphase 4 (Entwurf) 10 Prozent.
Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage 6 geregelt.