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§ 93 HmbVwVfG
Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG)
Landesrecht Hamburg

Teil VII – Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse

Titel: Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbVwVfG
Gliederungs-Nr.: 2010-1
Normtyp: Gesetz

§ 93 HmbVwVfG – Niederschrift

Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über

  1. 1.
    den Ort und den Tag der Sitzung,
  2. 2.
    die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschußmitglieder,
  3. 3.
    den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
  4. 4.
    die gefaßten Beschlüsse,
  5. 5.
    das Ergebnis von Wahlen.

Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.