§ 93 HmbVwVfG
Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG)
Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG)
Landesrecht Hamburg
Teil VII – Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
§ 93 HmbVwVfG – Niederschrift
Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
- 1.den Ort und den Tag der Sitzung,
- 2.die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschußmitglieder,
- 3.den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
- 4.die gefaßten Beschlüsse,
- 5.das Ergebnis von Wahlen.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.