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§ 2 HmbVergabeG
Hamburgisches Vergabegesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Vergabegesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbVergabeG,HH
Gliederungs-Nr.: 703-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 HmbVergabeG – Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand (1)

Die Freie und Hansestadt Hamburg und die sonstigen der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zusätzlich die Bestimmungen dieses Gesetzes zu beachten. Ferner gilt dieses Gesetz entsprechend für Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in der Hand der Freien und Hansestadt Hamburg oder sonstigen der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden juristischen Personen befinden, soweit diese öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 98 GWB sind. Bei Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 GWB sind § 97 Absätze 1 bis 5 und die §§ 98 bis 101 GWB sowie die Vergabeverordnung (Neufassung vom 11. Februar 2003, BGBl. I S. 169 in der jeweils geltenden Fassung) entsprechend anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass von der Verdingungsordnung für Leistungen und von der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen jeweils nur der erste Abschnitt Anwendung findet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57).
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Vergabegesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vergaberechts vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57) gilt:
"Auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. März 2006 eingeleitet worden ist, findet das Hamburgische Vergabegesetz in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Vergabe geltenden Fassung Anwendung. Als Einleitung ist im Zweifel der Termin der Bekanntmachung anzusehen."