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§ 9 HmbVerfSchG
Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)
Landesrecht Hamburg

2. Abschnitt – Erheben und weitere Verarbeitung von Informationen

Titel: Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 120-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 HmbVerfSchG – Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten und Dateisystemen

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen einschließlich personenbezogener Daten in schriftlichen oder elektronischen Akten und in amtseigenen Dateisystemen verarbeiten, wenn

  1. 1.

    tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 vorliegen,

  2. 2.

    dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 erforderlich ist oder

  3. 3.

    das Landesamt für Verfassungsschutz nach § 4 Absatz 2 tätig wird.

Informationen, die nach Satz 1 verarbeitete Angaben belegen, dürfen auch verarbeitet werden, wenn sie personenbezogene Daten Dritter enthalten. Eine Abfrage von Daten Dritter ist unzulässig, es sei denn die Abfrage erfolgt ausnahmsweise im Vorwege einer beabsichtigten Verarbeitung im gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystem nach § 6 Absatz 2 BVerfSchG, es liegt Gefahr im Verzug vor oder es besteht eine konkrete Bedrohungslage für die abzufragende Person. Die unzulässige Abfrage hat ein Verwertungsverbot zur Folge. Falls die Voraussetzungen des Satzes 1 später eintreten, dürfen die Daten Dritter verarbeitet werden, wenn diese Daten neu auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln erhoben werden dürften. Das Recht der Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 zur Vorgangsverwaltung bleibt unberührt.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Speicherungsdauer auf das für seine Aufgabenerfüllung erforderliche Maß zu beschränken. Es prüft bei der Einzelfallbearbeitung sowie spätestens fünf Jahre nach der letzten relevanten Speicherung, ob personenbezogene Daten in Dateisystemen oder in Akten zu löschen sind.

(3) Akten oder Auszüge aus Akten dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Insoweit kommen die Regelungen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Akten zur Anwendung. Der automatisierte Abgleich dieser personenbezogenen Daten ist nur beschränkt auf Akten eng umgrenzter Anwendungsgebiete zulässig. Bei jeder Abfrage sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.

(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist befugt, gemäß § 22a BVerfSchG personenbezogene Daten in gemeinsamen Dateien mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und anderen Sicherheitsbehörden zu verarbeiten, soweit besondere bundesrechtliche Vorschriften oder landesrechtliche Vorschriften Anlass, Umfang und sonstige datenschutzrechtliche Anforderungen regeln.