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§ 7c HmbVerfSchG
Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)
Landesrecht Hamburg

2. Abschnitt – Erheben und weitere Verarbeitung von Informationen

Titel: Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 120-1
Normtyp: Gesetz

§ 7c HmbVerfSchG – Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten

(1) Soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist, darf das Landesamt für Verfassungsschutz Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäftsmäßig

  1. 1.

    Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten nach § 3 Nummer 6 und § 172 des Telekommunikationsgesetzes,

  2. 2.

    Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes.

Zur Auskunft sind Unternehmen verpflichtet, die in Deutschland

  1. 1.

    eine Niederlassung haben oder

  2. 2.

    den Dienst erbringen oder daran mitwirken.

(2) Die Auskunft darf auch verlangt werden anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse. Die Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunftsverlangen veranlassen, sind aktenkundig zu machen.

(3) Die Auskunft zu Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und nur dann verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.

(4) Für Auskunftsverlangen nach den Absätzen 2 und 3 gilt § 7a Absatz 1 Sätze 1 und 2 und Absatz 7 entsprechend.

(5) Die auf Grund eines Auskunftsverlangens verpflichtete Stelle hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.

(6) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat den verpflichteten Stellen für erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 JVEG; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absätze 1 und 4 JVEG finden entsprechend Anwendung.

(7) Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 eingeschränkt.