Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Anlage 1 HmbUVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG)
Landesrecht Hamburg

Anhangteil

Titel: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbUVPG
Gliederungs-Nr.: 2129-20
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 HmbUVPG – Liste "UVP-pflichtige Vorhaben"

Legende:

X = Das Vorhaben ist UVP-pflichtig.

A = Es ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.

S = Es ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.

Nr.VorhabenFestlegung zur UVP
1.Wasserwirtschaftliche Vorhaben (einschließlich Benutzung oder Ausbau eines Gewässers): 
1.1Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage die 
1.1.1für organisch belastetes Abwasser von mehr als 600 kg/d bis weniger als 9.000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 900 cbm bis weniger als 4.500 cbm Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist,A
1.1.2für organisch belastetes Abwasser von 120 kg/d bis 600 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von 10 cbm bis 900 cbm Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist;S
1.2Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder Küstengewässer in einer Anlage, die 
1.2.1für die Erzeugung von 1.000 t Fisch oder mehr je Jahr ausgelegt ist,X
1.2.2für die Erzeugung von 100 t bis weniger als 1.000 t Fisch je Jahr ausgelegt ist;A
1.3Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 
1.3.1100.000 cbm bis weniger als 10 Mio. cbm Wasser,A
1.3.2weniger als 100.000 cbm Wasser mit Ausnahme des Einleitens von Oberflächenwasser zum Zweck der Grundwasseranreicherung mit einem jährlichen Volumen bis zu 2.000 cbm, wenn erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind;S
1.4Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung;A
1.5Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung, mit einem Volumen von 
1.5.1100.000 cbm und mehr Wasser je Jahr,A
1.5.22.000 cbm bis weniger als 100.000 cbm Wasser je Jahr;S
1.6Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wenn 
1.6.1100.000 cbm bis weniger als 10 Mio. cbm Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden,A
1.6.22.000 cbm bis weniger als 100.000 cbm Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden;S
1.7Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen Transport von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen, mit einem Volumen von weniger als 100 Mio. cbm pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll, oder weniger als 5 % des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem Wasser entnommen wird, 2.000 Mio. cbm nicht übersteigt;A
1.8Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten;A
1.9Bau eines Seehafens;X
1.10Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit 1.350 t oder weniger zugänglich ist;A
1.11Bau eines mit einem Binnenhafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffe), der Schiffe mit 1.350 t oder weniger aufnehmen kann;A
1.12Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischerei-, Jacht- oder Sportboothafens, oder einer Hafenanlage;A
1.13Ausbau von Hochwasserschutzanlagen oder Dämmen, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, 
1.13.1wenn Hochwasserschutzanlagen oder Dämme errichtet oder beseitigt werden,A
1.13.2wenn vorhandene Hochwasserschutzanlagen oder Dämme wesentlich umgestaltet werden;S
1.14Bauten des Kostenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen, mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten;A
1.15Landgewinnung am Meer;A
1.16Bau einer Wasserkraftanlage;A
1.17Baggerung in Flüssen, Seen und Küstengewässern zur Gewinnung von Mineralien;A
1.18sonstige Ausbaumaßnahmen mit Ausnahme 
 -des Ausbaus von Gewässern zur offenen Oberflächenentwässerung von Baugebieten, wenn die offene Oberflächenentwasserung in einem Bebauungsplan vorgesehen ist, 
 -der Verlegung von Straßenseitengräben in der bebauten Ortslage und ihrer kleinräumigen Verrohrung, 
1.18.1wenn es sich um naturnahen Ausbau von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Teichen handelt,S
1.18.2im Übrigen;A
   
2.Baurechtliche Vorhaben, soweit nicht eine UVP in einem Bebauungsplanverfahren entsprechend den Nummern 18.1 bis 18.8 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt wurde: 
2.1Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenverkehrsbeherbergung im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. 1997 I S. 2142, 1998 I S. 137), zuletzt geändert am 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), in der jeweils geltenden Fassung 
2.1.1mit einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils 200 oder mehr,X
2.1.2mit einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 100;A
2.2Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes 
2.2.1mit 200 oder mehr Stellplätzen im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs,X
2.2.2mit 50 oder mehr Stellplätzen im Übrigen;A
2.3Bau eines Freizeitparks mit einer Plangebietsgröße von 
2.3.110 ha oder mehr im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs,X
2.3.24 ha oder mehr im Übrigen;A
2.4Bau eines Parkplatzes mit einer Größe von 
2.4.11 ha oder mehr im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs,X
2.4.20,5 ha bis weniger als 1 ha im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs,A
2.4.31 ha oder mehr im Übrigen;A
2.5Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Absatz 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), in der jeweils geltenden Fassung mit einer Geschossfläche von 
2.5.15.000 qm oder mehr im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs,X
2.5.21.200 qm oder mehr im Übrigen;A
2.6Bau eines Städtebauprojekts für sonstige bauliche Anlagen mit einer Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung von insgesamt 
2.6.1100.000 qm oder mehr im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs,X
2.6.220.000 qm oder mehr im Übrigen;A
   
3.Landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und sonstige Bodennutzungen: 
3.1Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung ab 0,5 ha Flächengröße;A
3.2Rodung von Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes (LWaldG) vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 353), in der jeweils geltenden Fassung zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit einer Größe von 
3.2.10,5 bis weniger als 10 ha,A
3.2.2weniger als 0,5 ha;S
3.3Erstaufforstungen im Sinne des LWaldG unter 50 ha Wald;A
3.4Errichtung und Betrieb von Abgrabungen, soweit sie nicht dem Bergrecht unterliegen, wenn die betroffene Grundfläche einschließlich der Betriebsanlagen 
3.4.125 ha oder größer ist,X
3.4.2größer als 3 ha und kleiner als 25 ha ist,A
3.4.33 ha oder kleiner ist;S
3.5Anlage von Schlammlagerplätzen, wenn die betroffene Grundfläche 
3.5.1größer als 3 ha ist,A
3.5.23 ha oder kleiner ist;S
   
4.Verkehr und Freizeit: 
4.1Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen;A
4.2Errichtung von Sportanlagen, wenn die betroffene Grundfläche größer als 6 ha oder die Zahl der Besucherinnen, Besucher oder Benutzerinnen und Benutzer entsprechend dem Zweck der Sportanlage größer als 3.000 ist;X
4.3Skipisten, Skilifte und zugehörige Einrichtungen;A
4.4Bau und Änderung von öffentlichen Wegen nach Maßgabe der Regelungen des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 352), in des jeweils geltenden Fassung; 
   
5.Änderung oder Erweiterung: 
 die Änderung oder Erweiterung eines in den Nummern 1.1 bis 4.3 genannten Vorhabens, soweit sie unter Berücksichtigung der innerhalb der letzten zehn Jahre in einem engen räumlichen Zusammenhang vorgenommenen Maßnahmen zu seiner Errichtung, Änderung oder Erweiterung, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, die für die erstmalige Errichtung maßgeblichen Größen- und Leistungswerte erreicht oder überschreitet, 
 wenn für die erstmalige Errichtung des Vorhabens vorgesehen ist die 
5.1UVP-PflichtX
5.2allgemeine Vorprüfung des EinzelfallsA
5.3standortbezogene Vorprüfung des EinzelfallsS