§ 28 HmbSÜGG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Landesrecht Hamburg
Fünfter Abschnitt – Sonderregelung bei Sicherheitsüberprüfungen für nichtöffentliche Stellen
§ 28 HmbSÜGG – Wiederholungsüberprüfung und Aktualisierung der Angaben
(1) Für Wiederholungsüberprüfungen gilt § 17 entsprechend.
(2) Die betroffene Person hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten im Falle eingetretener Änderungen zu aktualisieren.