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§ 15 HmbSÜGG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Verfahren

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSÜGG
Gliederungs-Nr.: 120-2
Normtyp: Gesetz

§ 15 HmbSÜGG – Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder Tätigkeit in einem sicherheitsempfindlichen Bereich

Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 2 Absatz 1 die sicherheitsempfindliche Tätigkeit der betroffenen Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erlauben, wenn die mitwirkende Behörde

  1. 1.

    bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder bewertet hat oder

  2. 2.

    bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) die Maßnahmen der nächstniederen Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat

und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.