§ 9 HmbStatG
Hamburgisches Statistikgesetz (HmbStatG)
Hamburgisches Statistikgesetz (HmbStatG)
Landesrecht Hamburg
§ 9 HmbStatG – Verbot der Reidentifizierung
Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Landesstatistiken oder solchen Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens- Betriebs- oder Arbeitsstättenbezuges außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist untersagt.