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§ 98 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Siebter Teil – Datenschutz

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 98 HmbSG – Datenverarbeitung im Schulbereich

(1) Die zuständige Behörde und die staatlichen Schulen dürfen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen, Schülerinnen und Schülern, ihren Sorgeberechtigten, Erziehungsberechtigten und Familienangehörigen sowie an der schulischen Bildung und Erziehung beteiligter Dritter verarbeiten. Die Befugnis nach Satz 1 gilt auch für gemäß § 34 Absatz 2 verarbeitete Gesundheitsdaten, ärztliche Bescheinigungen, Daten zu Verhaltensauffälligkeiten, Therapiebedarfen, etwaigen Behinderungen und Förderbedarfen, wenn die Datenverarbeitung zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrags erforderlich ist. Die Verarbeitung darf auch zu Zwecken der Schulaufsicht, der Schulstatistik, der Qualitätssicherung der staatlichen Schulen und der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft erfolgen. Die zuständige Behörde ist befugt, zum Zwecke der Schulaufsicht über Schulen in freier Trägerschaft erhobene Daten auch zum Zwecke der Finanzhilfe und zum Zwecke der Finanzhilfe erhobene Daten auch zum Zwecke der Schulaufsicht zu verwenden. Die zuständige Behörde darf Daten von Schülerinnen und Schülern und ehemaligen Schülerinnen und Schülern, die bei Verlassen der Schule entweder kein Studium oder keine Berufsausbildung begonnen haben, bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres zu Zwecken der Förderung der beruflichen Ausbildung verarbeiten, um diese Personen für eine Qualifizierungsmaßnahme, eine Berufsausbildung zu motivieren und zu vermitteln oder hinsichtlich der Aufnahme eines Studiums unterstützend hinzuwirken, sofern die Schülerinnen und Schüler der Datenverarbeitung nicht widersprochen haben. Auf das Widerspruchsrecht ist in geeigneter Form hinzuweisen. Zu den in Satz 5 genannten Zwecken dürfen Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, das Datum des Verlassens der Schule, der letzte besuchte Bildungsgang, der erreichte Schulabschluss, das Datum des Beginns einer Berufsausbildung, einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder der Name und der Beginn einer berufsqualifizierenden oder einer sonstigen Maßnahme, wie zum Beispiel eines Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahres, beziehungsweise eines Bundesfreiwilligendiensts auch automatisiert an Agenturen für Arbeit, an Jobcenter, team.arbeit.hamburg und an Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Grundsicherung für Arbeitssuchende übermittelt werden, sofern die Schülerinnen und Schüler der Übermittlung nicht widersprochen haben. Die zuständige Behörde darf die gemäß § 31a Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert am 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162, 5172), übermittelten Daten verarbeiten, wenn diese erforderlich sind, um den jungen Menschen weitere Angebote unterbreiten zu können.

(2) Bei der Verarbeitung zum Zwecke der Schulstatistik sind personenbezogene Daten außerhalb der staatlichen Schule und der zuständigen Behörde, soweit und sobald der Forschungs- oder Statistikzweck dies zulässt, durch die zuständige Behörde zu verändern. Dabei ist sicherzustellen dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können (Anonymisierung).

(3) Die staatlichen Schulen, die Schulen in freier Trägerschaft und die zuständige Behörde dürfen nach näherer Bestimmung durch eine Rechtsverordnung nach § 101 ein gemeinsames automatisiertes Zentrales Schülerregister führen, um die Verpflichtung zur Vorstellung nach § 42 Absätze 1 und 2, zur Schuleingangsuntersuchung nach § 34 Absatz 5, zur Teilnahme an einer Sprachfördermaßnahme nach § 28a sowie die Schulpflicht nach den §§ 37 bis 41 und die Pflichten aus bestehenden Schulverhältnissen nach § 28 Absatz 2 durchzusetzen. In dem Zentralen Schülerregister dürfen die durch Rechtsverordnung näher bezeichneten personenbezogenen Daten aller Personen, die in der Freien und Hansestadt Hamburg ihren Hauptwohnsitz haben und zwischen der Vollendung des 4. Lebensjahres und der Vollendung des 18. Lebensjahres stehen, aller eine der staatlichen Schulaufsicht in der Freien und Hansestadt Hamburg unterliegenden Schule besuchenden Schülerinnen und Schüler sowie ihrer jeweiligen Sorge- und Erziehungsberechtigten verarbeitet werden.

(4) Schulträger, Schülerinnen und Schüler, Kinder, die nach § 42 Absätze 1 und 2 vorzustellen sind, Kinder, die nach § 28a sprachförderpflichtig sind, ihre Sorgeberechtigten, Erziehungsberechtigten und Familienangehörigen sowie an der schulischen Bildung und Erziehung beteiligte Dritte sind verpflichtet, die durch Rechtsverordnung näher bezeichneten personenbezogenen Daten mitzuteilen. Abweichend von § 6 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes ist die Erhebung personenbezogener Daten beim Träger der Schule zulässig. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Daten in einem bestimmten Dateiformat auf elektronischem Wege übermittelt werden.

(5) Soweit personenbezogene Daten nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 von Lehrkräften und sonstigem Personal der Schule in automatisierter Form verarbeitet werden, sollen vorrangig die durch die zuständige Behörde für diese Zwecke zur Verfügung gestellten dienstlichen digitalen Endgeräte und Verfahren zur Datenverarbeitung genutzt werden. Wenn sachliche Gründe vorliegen, den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprochen wird und insbesondere die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff ergriffen werden, dürfen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auch digitale private Endgeräte genutzt werden.