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§ 90 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Sechster Teil – Schulverwaltung → Zweiter Abschnitt – Lehrerinnen und Lehrer, Schulleitung

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 90 HmbSG – Beanstandung von Entscheidungen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss eine Entscheidung eines schulischen Gremiums binnen zwei Wochen schriftlich gegenüber den Mitgliedern des Gremiums beanstanden, wenn

  1. 1.

    der Entscheidung Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Anordnungen der zuständigen Behörde entgegenstehen oder

  2. 2.

    sie oder er für die Durchführung der Entscheidung nicht die Verantwortung übernehmen kann oder

  3. 3.

    die Entscheidung der mit der zuständigen Behörde getroffenen Ziel- und Leistungsvereinbarung widerspricht.

(2) Hält das betroffene Gremium die Entscheidung in einer zweiten Sitzung, die frühestens einen Tag nach der Beanstandung stattfinden darf, aufrecht, so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter unverzüglich die Entscheidung der zuständigen Behörde einzuholen. Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von vier Wochen, ob die Entscheidung ausgeführt werden darf.