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§ 87 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Sechster Teil – Schulverwaltung → Erster Abschnitt – Grundlagen

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 87 HmbSG – Klassengrößen, Mindestzügigkeiten und Schulstandorte

(1) An Stadtteilschulen soll in den Jahrgangsstufen 5 und 6 keine Klasse größer sein als 23 Schülerinnen und Schüler, in den übrigen Jahrgangsstufen soll keine Klasse größer sein als 25 Schülerinnen und Schüler. An Gymnasien soll die Klassengröße von 28 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden. Schülerinnen und Schüler an Grundschulen haben Anspruch auf Unterricht in Klassen, die nicht größer sind als 23 Schülerinnen und Schüler, an Grundschulen mit einer sozialstrukturell benachteiligten Schülerschaft auf Klassengrößen, die 19 nicht überschreiten. Aus Gründen besonderer räumlicher Gegebenheiten oder besonderer pädagogischer Aufgaben kann die Klassengröße im Einzelfall unterschritten, aus Gründen der regionalen Versorgung aller Schülerinnen und Schüler im Einzelfall überschritten werden. (1)  (2)

(2) Die Grundschule wird mindestens zweizügig, die Stadtteilschule und das Gymnasium werden mindestens dreizügig geführt. Wird die Mindestzügigkeit in den Eingangsklassen in zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren nicht erreicht, so werden an der betreffenden Schule im darauf folgenden Schuljahr keine Eingangsklassen mehr eingerichtet. Bei der Einrichtung von Eingangsklassen ist darauf hinzuwirken, dass von den Sorgeberechtigten nachgefragte Bildungsangebote in ausreichendem Umfang angeboten werden.

(3) Schulorganisatorische Entscheidungen einschließlich derjenigen, ob und wo Eingangsklassen eingerichtet werden, erfolgen durch Rechtsverordnung des Senats; diese kann auch Ausnahmen von der Regel des Absatzes 2 Satz 2 vorsehen. Die Verordnung hat eine gleichmäßige Versorgung mit altersangemessen erreichbaren Angeboten der verschiedenen Schulformen und Schulstufen, die Entwicklung der Anmeldungen an den einzelnen Schulen und Schulformen sowie die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu beachten.

(1) Red. Anm.:

Nach § 2 Absatz 3 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes vom 9. März 2010 (HmbGVBl. S. 249) werden beginnend mit dem Schuljahr 2010/2011 jeweils die 1. Klassen der Primarschulen nach den neuen Höchstfrequenzen eingerichtet und im weiteren Fortgang so organisiert.

(2) Red. Anm.:

Zu weiteren Anwendungsbestimmungen s. Artikel 2 § 1 Absatz 3 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes vom 21. September 2010 (HmbGVBl. S. 551)