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§ 86 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Sechster Teil – Schulverwaltung → Erster Abschnitt – Grundlagen

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 86 HmbSG – Regionale Bildungskonferenzen, Schulentwicklungsplanung

(1) Um ein an den Bedürfnissen der Familien ausgerichtetes schulisches Bildungs- und Erziehungsangebot in der Region sicherzustellen, werden Regionale Bildungskonferenzen gebildet. Sie erarbeiten insbesondere Empfehlungen für die fachlichen Profile der Schulen aller Schulformen und Art und Umfang der Betreuungsangebote der Schulen in Abstimmung mit den Angeboten der Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. An Regionalen Bildungskonferenzen nehmen die staatlichen allgemeinbildenden Schulen und deren Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte sowie die Kreiselternräte und Kreisschülerräte teil; die in der Region gelegenen beruflichen Schulen, die Schulen in freier Trägerschaft, die örtlich zuständigen Bezirksämter und die örtlich tätigen Jugendhilfeträger sollen mitwirken. Alle staatlichen Schulen sind zur Kooperation hinsichtlich eines vielfältigen Bildungsangebotes in der Region gehalten. Bei der Erarbeitung der Empfehlungen für die Bildungsangebote der Schulen werden die vorhandenen Angebote berücksichtigt und weiterentwickelt.

(2) Zur Vorbereitung von Entscheidungen zur Schulorganisation und zur Weiterentwicklung des Schulwesens stellt die zuständige Behörde einen Schulentwicklungsplan auf. Dieser soll zeigen, wie sich die Schulformen in Abhängigkeit von den Entscheidungen der Sorgeberechtigten nach § 42, von Schülerzahlen sowie von personellen und räumlichen Mitteln nebeneinander entwickeln. Er soll für die allgemein bildenden Schulen die Möglichkeit eines regionalen Schulformangebots nach Maßgabe der in § 87 Absatz 3 genannten Kriterien darlegen.

(3) Der Schulentwicklungsplan ist zu veröffentlichen und bei Bedarf insgesamt oder für einzelne Regionen fortzuschreiben.