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§ 85d HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Sechster Teil – Schulverwaltung → Erster Abschnitt – Grundlagen

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 85d HmbSG – Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium berät die Geschäftsführung in sämtlichen Angelegenheiten der beruflichen Bildung und beschließt über:

  1. 1.

    berufsbildungspolitische Schwerpunktsetzungen der Berufsschule und der Berufsvorbereitungsschule,

  2. 2.

    curriculare Rahmenbedingungen der Berufsschule und der Berufsvorbereitungsschule,

  3. 3.

    Vorschläge zur Verteilung des Globalhaushaltes auf die einzelnen Schulen und

  4. 4.

    Vorschläge zur Ernennung von Schulleitungen.

Die Beschlüsse, nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 bilden die Grundlage einer Ziel- und Leistungsvereinbarung zwischen der zuständigen Behörde und dem HIBB nach § 85b Absatz 1 Nummer 4.

(2) Dem Kuratorium obliegt die Feststellung des Jahresabschlusses des HIBB.

(3) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. Es kann Ausschüsse bilden und diesen einzelne Aufgaben zur Vorbereitung oder durch einstimmigen Beschluss zur selbstständigen Erledigung übertragen. In den Ausschüssen müssen mindestens die in § 85c Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 genannten Personen mitwirken.