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§ 85b HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Sechster Teil – Schulverwaltung → Erster Abschnitt – Grundlagen

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 85b HmbSG – Aufgaben des HIBB

(1) Das HIBB hat folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Beratung und Unterstützung der beruflichen Schulen,

  2. 2.

    Wahrnehmung der Rechts- und Fachaufsicht über die beruflichen Schulen,

  3. 3.

    Dienstaufsicht über das pädagogische Personal, soweit diese nicht gemäß § 89 Absatz 2 Satz 2 auf die Schulleitungen übertragen ist,

  4. 4.

    Abschluss der zweijährlichen Ziel- und Leistungsvereinbarung mit der zuständigen Behörde,

  5. 5.

    Aufstellung eines Wirtschaftsplans sowie die Verteilung der Einzelbudgets auf die beruflichen Schulen,

  6. 6.

    Steuerung der beruflichen Schulen über Ziel- und Leistungsvereinbarungen, Clearingstellen, kontinuierliche Qualitätsentwicklung, Controlling und Berichtswesen,

  7. 7.

    Entscheidung über die Vorschläge an den Präses der zuständigen Behörde für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter und für die Bestellung sonstiger Leitungsmitglieder,

  8. 8.

    Beratung der Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte beruflicher Schulen.

(2) Das HIBB kann mit der Wahrnehmung ministerieller Aufgaben beauftragt werden.

(3) Dem HIBB können Aufgaben der außerschulischen Bildung übertragen werden.